Drucksache 2200/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Anspruchsberechtigung und Finanzierung von Assistenzleistungen nach § 113 SGB IX im Kontext von Aufenthaltsstatus und Rückforderungen; öffentlich
Sehr geehrte Frau Rottstedt,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Aus welchen Einzelpositionen setzen sich die im Haushaltsplan veranschlagten oder abgerechneten Assistenzleistungen gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX zusammen?
Bei Assistenzleistungen gem. § 113 Abs. 2 SGB IX handelt es sich um gesetzliche Pflichtleistungen für Menschen mit Behinderung, welche zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung notwendig sind. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.
Die Assistenzleistungen werden in einfacher, kompensatorischer Form (§ 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB IX) und in qualifizierter Form (§ 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB IX) erbracht. Lediglich in dieser Aufteilung erfolgt in den Haushaltsstellen 48807.78910 (einfach) und 48808.78910 (qualifiziert) die haushalterische Verbuchung entsprechend der Verwaltungsvorschriften über die Haushaltssystematik (VV GemHaushaltssyst) pro Einzelfall/ je Aktenzeichen.
2. Welcher Anteil dieser Leistungen entfiel im letzten abgeschlossenen Haushaltsjahr auf Personen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus nach § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG (kein Asyl-Status)?
Von 1.240 Personen, welche zum 31.12.2024 Assistenzleistungen erhalten haben, sind 18 Personen nicht deutsche Staatsbürger. Das ist ein Anteil von 1,5 %.
3. Wie plant die Stadt Erfurt, die zukünftige Finanzierung dieser Leistungen strukturell sicherzustellen – insbesondere ohne Mittel aus investiven Budgets anderer Fachbereiche umzuschichten, wie u.a. bei der Drucksache 1840/25 vorgeschlagen?
Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, zu denen auch die Assistenzleistungen gem. § 113 Abs. 2 SGB IX zählen, handelt es sich um gesetzliche Pflichtleistungen ohne Ermessensausübung, welche auf Bundesrecht beruhen. Die festgestellten Leistungen sind entsprechend des Gesamtplanes im Gesamtverfahren durch den zuständigen Leistungsträger zu bescheiden. Hierzu gelten §§ 120, 121 SGB IX.
Mit freundlichen Grüßen
A. Horn