Drucksache 1711/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Weiterführende Anfrage zur baulichen Gestaltung und sicherheitsrechtlichen Bewertung – Café B; öffentlich
Sehr geehrter Herr Mühlmann,
der Sachverhalt Ihrer Anfrage betrifft u. a. eine Angelegenheit nach § 57 Absatz 1 Nr. 1 ThürBO, die dem übertragenen Wirkungskreis angehört. Nach § 29 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 der Thüringer Kommunalordnung erledige ich solche Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit.
Wie dem § 22 Abs. 3 ThürKO zu entnehmen ist, beschränkt sich die Überwachungsbefugnis des Stadtrats auf die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Stadtrat hat keine Überwachungsbefugnisse hinsichtlich der durch § 29 ThürKO dem Oberbürgermeister zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesenen laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises oder Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.
Aus diesem Grund bestehen keine Informationsrechte für Stadtratsmitglieder in diesem speziellen Aufgabenbereich. Ich möchte Sie daher bitten, bei zukünftigen Anfragen diesen Umstand zu berücksichtigen.
Ungeachtet dessen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt, auch wenn ich dazu rechtlich nicht verpflichtet bin:
1. Wie definiert die Stadtverwaltung den öffentlich zugänglichen Raum im Sinne der Zuständigkeit kommunaler Aufsichts- oder Sicherheitsorgane, insbesondere in Bezug auf frei betretbare Flächen von durch öffentliche Träger oder mit öffentlichen Mitteln geförderten Einrichtungen?
Als öffentlicher Raum im Sinne des Ordnungsrechts wird der Bereich verstanden, der dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist oder tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dient. Der Bereich muss grundsätzlich ohne weiteres Zutun für die Allgemeinheit zugänglich sein. Hierzu zählen beispielsweise Straßen, Wege, Plätze, wie auch öffentliche Anlagen und Gewässer.
Die Anforderungen der Thüringer Bauordnung gelten unabhängig davon, ob es sich um einen „öffentlich zugänglichen Raum“ oder eine nicht öffentlich zugängliche Fläche handelt.
2. Welche Prüfmechanismen und Kontrollpflichten bestehen seitens der Stadt Erfurt und ihrer Beteiligungsunternehmen wie der KoWo gegenüber Vereinen und Einrichtungen, die öffentlich wirken und Räume in städtischem Eigentum oder über städtische Gesellschaften nutzen, insbesondere in Bezug auf bauliche Veränderungen im Außenbereich?
Die örtlich und sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörde ergibt sich aus den Regelungen des § 4 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG). Die Befugnisse werden im § 5 des Gesetzes geregelt. Neben der Bevollmächtigung aus dem allgemeinen Ordnungsrecht gibt es eine Vielzahl von Einzelermächtigungen aus dem speziellen Ordnungsrecht.
Baugenehmigungspflichtige Anlagen bedürfen vor ihrer Errichtung einer Baugenehmigung. Dies gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Die Hausmeister der KoWo Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH Erfurt (KoWo) führen monatliche Verkehrssicherheitskontrollen an allen Objekten der KoWo durch. Hierfür gibt es festgelegte Kontrollpunkte sowie ergänzend allgemeine Sichtkontrollen. Mietflächen selbst werden nicht direkt kontrolliert, da hierfür der erlaubte Zutritt notwendig ist. Dies ist nur in Wartungsintervallen nach vorheriger Anmeldung möglich. Daher werden Mietflächen nur bei von außen sichtbaren Flächen einer Sichtprüfung unterzogen oder auf entsprechenden Hinweis Dritter gehandelt.
Im beschriebenen vorliegenden Fall ist der KoWo ein Sonnensegel nicht bekannt und aktuell nicht vorhanden. Somit fand auch keine Prüfung der Konstruktion statt. Das Podest selbst ist kein öffentlicher Bereich und gehört zum Mietobjekt. Der Hausmeister der KoWo hat bereits in den letzten Tagen vor der Anfrage den benannten Stein angeschaut und geprüft, seiner Meinung nach liegt keine Gefahr vor, da der Stein sehr schwer ist. Evtl. absichtliche Vandalismusschäden sind natürlich immer möglich. Dennoch wurde dem Mieter das Versetzen nahegelegt.
3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Stadtverwaltung aus dem Umstand, dass bei einer Einrichtung wie dem Café B – mit offenkundig sozialem Auftrag und öffentlicher Nutzung – keinerlei sicherheitsrelevante Überprüfungen vorgenommen wurden, obwohl durch Bildmaterial konkrete Gefährdungen für Dritte ersichtlich sind?
Zu der hier zur Rede stehenden Einrichtung „Café B“, liegen der Ordnungsbehörde keine Beschwerden noch sonstige Erkenntnisse vor. Die Baugenehmigungsbehörde geht Verstößen gegen das Baurecht im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nach.
Mit freundlichen Grüßen
A. Horn