1447/20 Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung an die Stadt Erfurt

Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung an die Stadt Erfurt nach § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen (ThürStaKoFiG)

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Stadt Erfurt erhält nach § 1 ThürStaKoFiG aus einem Sondervermögen des Landes eine individuelle Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung für Verluste bei den Gewerbesteuereinnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Nach § 3 Abs. 1 ThürStaKoFiG sollen die Gewerbesteuerzuweisung als nicht zweckgebundene allgemeine Deckungsmittel innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (ThürCorPanG) ausgezahlt werden. Da das ThürCorPanG bereits am 25. Juni 2020 in Kraft getreten ist, muss eine Auszahlung an die Stadt Erfurt bereits erfolgt sein.

Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

  1. In welcher Höhe sind an die Stadt Erfurt eine Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung nach§ 1 ThürStaKoFiG wann zur Auszahlung gelangt?
  2. Welche Verluste an Gewerbesteuereinnahmen in welcher Höhe sollen mit der Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung nach § 1 ThürStaKoFiG ausgeglichen werden?
  3. Entsteht trotz Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung ein Fehlbetrag bei den Gewerbesteuereinnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und wenn ja, wie hoch ist dieser und wie erfolgt ein Ausgleich desselben?

Mit freundlichen Grüßen

Sascha Schlösser

 

Antwort der Stadtverwaltung

Sehr geehrter Herr Schlösser,

1. In welcher Höhe sind an die Stadt Erfurt eine Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung nach § 1ThürStaKoFiG wann zur Auszahlung gelangt?

Die Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung in Höhe von 13.609.621,11 EUR wurde am 08.07.2020 durch die Staatshauptkasse überwiesen.

2. Welche Verluste an Gewerbesteuereinnahmen, in welcher Höhe, sollen mit der Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung nach § 1 ThürStaKoFiG  ausgeglichen werden?

Die Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung ist an die Ist-Einnahmen der Gewerbesteuer im Jahr 2020 im Vergleich zu den durchschnittlichen Gewerbesteuereinnahmen der Jahre 2017 bis 2019 (= 92,7 Mio. EUR) gekoppelt. Eine Überprüfung der Gewerbesteuerstabilisierung erfolgt gemäß § 4 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen auf Basis der Kassenstatistik für das Jahr 2020.

3. Entsteht trotz Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung ein Fehlbetrag bei den Gewerbesteuereinnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und wenn ja, wie hoch ist dieser und wie erfolgt ein Ausgleich desselben?

Die Stadtverwaltung Erfurt rechnet aktuell mit Gewerbesteuerausfällen in Höhe von ca. 25 bis 30 Mio. EUR, sodass die Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung nur einen geringen Teil abfedert. Mit Stand 24.08.2020 liegen die Ist-Einnahmen der Gewerbesteuer bei 57,0  Mio. EUR.

Nach Auswertung der aktuellen Haushaltslage ist aus derzeitiger Sicht nicht abschließend einschätzbar, ob ein Fehlbetrag für die Jahresrechnung 2020 ausgewiesen wird.

Die aktuelle Finanzlage wird durch die Zahlung der allgemeinen Stabilisierungszuweisung und der Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung sowie den derzeit prognostizierte Minderausgaben im Bereich der Personalausgaben entlastet. Zur weiteren Absicherung des Haushaltsausgleiches wurden mit der zweiten Ergänzung bezüglich der Festlegungen zur Haushaltsdurchführung 2020 Bewirtschaftungssperren von 13,0 Mio. EUR im Bereich des Verwaltungshaushaltes verfügt.

Mit freundlichen Grüßen

A. Bausewein

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