Drucksache 1414/24; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Schuleingangsuntersuchungen 2024; öffentlich
Sehr geehrte Frau Rottstedt,
der Sachverhalt Ihrer Anfrage betrifft eine Angelegenheit nach §§ 1, 2, 8 GesDV TH, §55 ThürSchulG und §1 ThürSchulgespflVO, die dem übertragenen Wirkungskreis angehört. Nach § 29 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 der Thüringer Kommunalordnung erledige ich solche Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit.
Wie dem § 22 Abs. 3 ThürKO zu entnehmen ist, beschränkt sich die Überwachungsbefugnis des Stadtrats auf die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Stadtrat hat keine Überwachungsbefugnisse hinsichtlich der durch § 29 ThürKO dem Oberbürgermeister zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesenen laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises oder Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.
Aus diesem Grund bestehen keine Informationsrechte für Stadtratsmitglieder in diesem speziellen Aufgabenbereich. Ich möchte Sie daher bitten, bei zukünftigen Anfragen diesen Umstand zu berücksichtigen.
Ungeachtet dessen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt, auch wenn ich dazu rechtlich nicht verpflichtet bin:
1. Wie viele Kinder wiesen in den vergangenen fünf Jahren, aufgeschlüsselt nach Schuljahren, jeweils Defizite in den Bereichen Sprache, Zahlen, Kognition, Fein- und Grobmotorik, Konzentration sowie Verhalten auf und welche Gründe werden überwiegend dahinter vermutet?
Eine entsprechende statistische Aufschlüsselung ist nicht möglich. Neben dem Wechsel des standardisierten Untersuchungsverfahrens wurde zwischenzeitlich auch die spezifische Erfassungssoftware gewechselt. Viele Kinder konnten pandemiebedingt auch erst stark zeitversetzt untersucht werden. Eine Vergleichbarkeit der Daten ist daher erst ab diesem Schuljahr wieder möglich.
2. Bezogen auf das Schuljahr 2024/25: Bei wie vielen Kindern handelte es sich um einen sog. Erstbefund, bei wie vielen waren die Defizite bereits vorab bekannt und wie viele Kinder waren aufgrund bekannter Defizite bereits in Behandlung?
Über das Amt für Bildung wurden uns schuljahrgangsbezogen die Kinder mit bereits bekanntem, erhöhtem Förderbedarf übermittelt. Im Schuljahr 2024/25 betraf das 155 Kinder. Die Differenz zu den in der Pressemitteilung genannten 10 % ergibt sich aus Kindern, deren Förderbedarfe erst im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung erkannt wurden. Dazu gehören auch leichtere Entwicklungsauffälligkeiten oder die Empfehlung zur Vorstellung beim Facharzt aufgrund von beispielsweise Defiziten beim Hör- oder Sehtest. Die Erfassung zu bereits stattgefundenen Behandlungen eignen sich nicht zur statistischen Auswertung.
3. Welche Maßnahmen plant die Stadt insbesondere in Zusammenarbeit mit den Kindergärten und der Kindertagespflege unabhängig der Früherkennungsuntersuchungen U1-U9, um derartige Defizite in Zukunft frühzeitiger zu erkennen und die Kinder besser auf ihren Schulstart durch gezielte Förderung vorzubereiten?
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben wird der Kinder- und Jugendärztliche Dienst des Gesundheitsamtes in diesem Schuljahr das sogenannte Kita-Screening wieder aufnehmen. Dies ermöglicht es uns mit Zustimmung der Eltern vor der Einschulung bereits Förderbedarfe zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Horn