Drucksache 0545/24; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Sicherung ordnungsgemäßer Wahlen im Jahr 2024 – Teil 1; öffentlich
Sehr geehrter Herr Schlösser,
den Fragestellungen entnehme ich, dass vermutlich veraltete Rechtsgrundlagen herangezogen wurden. Ihre Anfrage beantworte ich daher wie folgt:
1. Wie will die Stadt Erfurt, insbesondere der Wahlleiter, sicherstellen, dass die Wahlrechtsgrundsätze für demokratische Wahlen vor allem bei der Briefwahl eingehalten werden?
In dem die Landeshauptstadt Erfurt und die Wahlleitung die für die durchzuführenden Wahlen geltenden Rechtsgrundlagen beachtet und die darin festgeschriebenen Abläufe umsetzt.
2. Welche Gründe werden bisher als „wichtiger Grund“ für eine Briefwahl anerkannt und wurden die Gründe entsprechender Anträge vor deren Entscheidung überprüft?
Für die Beantragung von Briefwahlunterlagen ist die Angabe eines „wichtigen Grundes“ nicht erforderlich.
3. Wie viele Briefwahlunterlagen dürfen maximal gem. der Thüringer Wahlvorschriften an einen Berechtigten herausgegeben werden und wie viele Briefwahlunterlagen wurden bei der letzten Kommunalwahl maximal an einen Beauftragten ausgegeben?
Die entsprechende Vorschrift zur Herausgabe von Briefwahlunterlagen an eine andere Bevollmächtigte Person ergibt sich aus § 15 Abs. 6 S. 2 ff. Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) sowie aus § 26 Abs. 4 S. 1 ff. Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO).
Gesetzeswortlaut: „ An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. [ … ] Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.“
Es handelt sich hierbei eher um Einzelfälle. Konkrete Fallzahlen liegen nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein