0354/25 Anforderungen von Versicherungen an Einbruchmeldeanlagen in Schulen und Turnhallen

Drucksache 0354/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Anforderungen von Versicherungen an Einbruchmeldeanlagen in Schulen und Turnhallen; öffentlich

Sehr geehrter Herr Schlösser,

Ihre gestellte Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO möchte ich wie folgt beantworten:

1. Welche konkreten Anforderungen haben die Gebäudeversicherungen der Stadt Erfurt in den letzten fünf Jahren an die Sicherung von Schulen und Turnhallen gestellt, insbesondere in Bezug auf Einbruchmeldeanlagen?

Durch die Sparkassenversicherung als Gebäudeversicherer der Stadt Erfurt wurde, nachdem festgestellt wurde, dass nicht alle vorhandenen Einbruchmeldeanlagen an Schulen betrieben werden, gefordert, sämtliche vorhandenen Einbruchmeldeanlagen in Schulgebäuden und Turnhallen gebrauchsfähig zu halten bzw. bei Defekt unverzüglich zu reparieren und wieder in Betrieb zu nehmen.

2. An wie vielen Schulen und Turnhallen wurden Einbruchmeldeanlagen aufgrund versicherungstechnischer Vorgaben installiert, und gab es Fälle, in denen eine Versicherung dies ausdrücklich gefordert, die Stadtverwaltung dies jedoch nicht umgesetzt hat?

Grundsätzlich verfügen alle Erfurter Schulen über Einbruchmeldeanlagen, ohne dass es entsprechender versicherungstechnischer Vorgaben hierfür bedurfte. Bei Schulneubauten und grundhaften Sanierungen wird nunmehr stets eine Einbruchmeldeanlage verbaut. Zuletzt wurden nach expliziter Aufforderung des Gebäudeversicherers zwei Anlagen in Betrieb genommen.

Fälle, in denen eine ausdrückliche Forderung der Versicherung nach Installation einer Einbruchmeldeanlage nicht umgesetzt wurde, gab es nicht.

3. Gab es in den letzten zehn Jahren Fälle, in denen Schäden durch Vandalismus oder Einbruch von der Versicherung nicht oder nur teilweise übernommen wurden, weil keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen vorhanden waren?

Reine Vandalismusschäden sind nicht über den Gebäudeversicherungsvertrag der Stadt Erfurt versichert.

Vandalismusschäden sind stets nur in Verbindung mit einem Einbruch versichert.

Bis dato wurden keine Einbruchschäden aufgrund unzureichender Sicherungsmaßnahmen abgelehnt oder teilerstattet.

Mit freundlichen Grüßen
A. Horn

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert