Drucksache 0173/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Finanzierung Queeres Zentrum Erfurt; öffentlich
Sehr geehrte Frau Rottstedt, sehr geehrter Herr Schlösser,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Bis zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe hat das Queere Zentrum finanzielle Mittel von der Stadt Erfurt, Land Thüringen und dem Bund erhalten und welche Höhe an Rücklagen waren zum Stichtag 01.01.2025 sowie der Vorjahre im Queeren Zentrum Erfurt vorhanden (betragsmäßige Auflistung der letzten fünf Jahre)?
Als anerkannte soziale Einrichtung nach Punkt 2.1 der Förderrichtlinie der Landeshauptstadt Erfurt zur Erfüllung sozialer Aufgaben – FRLSozialesEF – erhält das Queere Zentrum seit 2022 jährlich einen Sachkostenzuschuss in Höhe von 20 TEUR. Die Mittel wurden zweckentsprechend verwendet. Eventuell nicht verbrauchte Mittel waren zurückzuzahlen. Die Beantwortung der Frage 1 erfolgt im Rahmen der Zuständigkeit der Landeshauptstadt Erfurt. Für Aussagen zu Förderungen des Bundes oder des Freistaates besteht keine Zuständigkeit.
2. Auf welcher Grundlage erfolgte diese Förderung, sind die Förderbedingungen mit der Bildung sowie Berücksichtigung von Rücklagen vereinbar und wurden die Rücklagen bei bisherigen Förderentscheidungen durch die Stadt Erfurt berücksichtigt?
Die Förderung beruht auf Punkt 2.1 der Förderrichtlinie der Landeshauptstadt Erfurt zur Erfüllung sozialer Aufgaben – FRLSozialesEF – als Soziale Einrichtung. Grundsätzlich setzt dies voraus, dass eine Gesamtfinanzierung gesichert ist. Dies ist entsprechend darzustellen. Dafür sind auch etwaige vorhandene Eigenmittel einzusetzen. Gefördert werden notwendige Sach- und Verwaltungskosten ohne Personalkosten.
3. In welcher Höhe unter Berücksichtigung der Rücklagen plant die Stadt Erfurt die Fortsetzung des Queeren Zentrums und welcher Evaluationsprozess sowie Rückmeldungen der Bevölkerung begründen die Fortführung (Skizzierung Evaluationsprozess)?
Das Queere Zentrum ist mit Beschluss des Ausschusses für Soziales, Arbeitsmarkt und Gleichstellung vom 14.01.2025 bis zum 30.12.2029 als Soziale Einrichtung anerkannt. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach Punkt 5.4.1 der Förderrichtlinien Soziales und wird entsprechend des nachgewiesenen erforderlichen Bedarfs im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt. Für den Verwendungsnachweis gelten die Punkte 7.5 und 7.6 der Förderrichtlinien Soziales, wobei ein zahlenmäßiger Nachweis zu führen ist und anhand eines Sachberichtes zu beschreiben ist, wie und in welcher Form das geförderte Projekt zum sozialen Zusammenhalt und Zusammenleben, der sozialen Integration und der (Armuts-) Prävention von/bei benachteiligten bzw. schwierig zu erreichbaren Personengruppen in Erfurt beigetragen hat.
Mit freundlichen Grüßen
A. Horn