Änderungs-/Ergänzungsantrag zur Drucksache 0880/20
Die Anlage 2 (Planzeichnung) wird wie folgt geändert:
Festsetzung Nr.12 –Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien Photovoltaik- und Solarthermieanlagen an Fassaden- und auf Dachflächen sind grundsätzlich zulässig, wenn Photovoltaikanlagen zusätzlich über entsprechende Speichertechnik verfügen. Des Weiteren gelten die jeweiligen Bestimmungen der Altstadtsatzung.
Stellungnahme der Verwaltung
Anlage 2 (Planzeichnung) wird wie folgt geändert (Änderungen fett):
Festsetzung Nr.12 – Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien
Stellungnahme: Dem Antrag wird teilweise gefolgt, die Festsetzung Nr. 12, Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien, wird in der Anlage 2 (Planzeichnung) gestrichen, Begründung:
- Für eine Festsetzung zur Speichertechnik der Photovoltaikanlage fehlt die Ermächtigungsgrundlage in einem Bebauungsplan, diese wird nicht durch den Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB gedeckt. Daher ist eine derartige Festsetzung zur Speichertechnik der Photovoltaikanlage im Bebauungsplan nicht möglich. Festsetzungen sind nur aus städtebaulichen Gründen möglich.
- Die Festsetzung 12 und deren Begründung werden nach nochmaliger Prüfung ersatzlos gestrichen. Eine gesonderte Spezialregelung allein für das Quartier ist nicht sinnvoll
- Neben denkmalrechtlichen Anforderungen ergibt sich die Zulässigkeit von entsprechenden
Abstimmung im Stadtrat
Der Stadtrat lehnte unseren Antrag ab (Sitzung am 01.07.2020, TOP 5.3.1.1).
| Ja | Nein | Enthaltung | Befangen |
|---|---|---|---|
| 6 | 32 | 0 | 0 |
Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 0965/20 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).