2350/25 Beteiligung von Schulleitung und Stadtverwaltung an privatwirtschaftlicher Informationsveranstaltung in einer Erfurter Schule

Drucksache 2350/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Beteiligung von Schulleitung und Stadtverwaltung an privatwirtschaftlicher Informationsveranstaltung in einer Erfurter Schule; öffentlich

Sehr geehrter Herr Schlösser,

ich bedanke mich für Ihre Anfragen und möchte hierauf wie folgt antworten:

1. In welchem Umfang war die Schulleitung in die Planung, Organisation oder Durchführung der genannten Veranstaltung eingebunden und erfolgte eine Unterstützung durch schulisches Personal wie Lehrkräfte oder Hausmeister?

§ 56 Thüringer Schulgesetz bestimmt, dass die Schulleitung jedweder Veranstaltung an ihrer Schule zustimmen muss. Dieser Notwendigkeit wird bei einer jeden Vermietung Rechnung getragen. Die Stadtverwaltung stellt dann den Schließdienst und ggf. die technische Unterstützung zur Durchführung der Veranstaltungen zur Verfügung.

2. Wurde die Veranstaltung im Vorfeld durch die Stadtverwaltung genehmigt oder koordiniert und welche städtischen Stellen waren dabei involviert?

Da im Vorfeld der Nutzung ein Vertrag entsprechend der „Benutzungs – und Entgeltordnung zur kurzzeitigen Überlassung von Räumen und Flächen der Landeshauptstadt Erfurt“ zwischen Stadtverwaltung und Nutzer abzuschlie – ßen ist, liegt eine Genehmigung der jeweiligen Veranstaltung vor. Vor Vertragsschluss erteilten sowohl die Schulleitung sowie die einbezogenen Ämter ihre Zustimmung. In diesem Fall handelte es sich um das Amt für Wirtschaftsförderung (siehe Beantwortung Frage 3) sowie das Amt für Gebäudemanagement (für die Sicherstellung des Schließdienstes sowie die technische Unterstützung).

3. Hat die Stadtverwaltung im Vorfeld Kenntnis von den konkreten Inhalten der Veranstaltung genommen und sichergestellt, dass eine politische und wirtschaftliche Neutralität gewahrt bleibt?

Die Landeshauptstadt Erfurt hat ein erhebliches Interesse an einem zügigen, umfassenden und koordinierten Glasfaserausbau in Erfurt.

Insoweit arbeitet die Stadtverwaltung mit den hierfür zuständigen Unternehmen – hierzu gehört auch die OXG Glasfaser GmbH – im Rahmen deren eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbaus in der Landeshauptstadt eng zusammen und wurde über die Durchführung der Informationsveranstaltung in einer Erfurter Schule in Kenntnis gesetzt.

Mitarbeiter der Stadtverwaltung nahmen an der Informationsveranstaltung teil. Die Inhalte der Informationsveranstaltung wurden im Vorfeld der Stadtverwaltung gegenüber durch die OXG nicht konkretisiert. Diesbezüglich war jedoch bekannt, dass die Informationsveranstaltung zum Glasfaserausbau der Aufklärung der Anwohnerinnen und Anwohner im Ausbaugebiet des Telekommunikationsunternehmens zum Glasfaserausbau dient. Es konnten keine Äußerungen des Unternehmens wahrgenommen werden, die darauf abzielen die politische oder wirtschaftliche Neutralität nicht zu wahren.

Schließlich war eine derartige, der Intension des § 56 Thüringer Schulgesetz zuwiderlaufende Werbung an einer Schule auch aufgrund des Zweckes „Informationsveranstaltung Glasfaserausbau“ sowie dem Zeitpunkt nach 18:30 Uhr nicht zu befürchten.

Soweit in der Vergangenheit politische Parteien, Fraktionen, Teile von diesen oder aber auch anderweitige Antragsteller Veranstaltungen in Schulen anmeldeten, wurde von Seiten der Verwaltung davon ausgegangen, dass insbesondere bei Abendveranstaltungen der Sinn und Zweck des § 56 Thüringer Schulgesetz, eine irgendwie geartete Werbung gegenüber den Schülern der Einrichtung von vornherein zu unterbinden, gewahrt wird.

Mit freundlichen Grüßen
A. Horn Oberbürgermeister

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