2349/25 Nutzung staatlicher Schulräumlichkeiten für unternehmensbezogene Informations- und Marketingveranstaltungen

Drucksache 2349/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Nutzung staatlicher Schulräumlichkeiten für unternehmensbezogene Informations- und Marketingveranstaltungen; öffentlich

Sehr geehrter Herr Schlösser,

ich bedanke mich für Ihre Anfragen

1. Inwiefern ist es rechtlich zulässig, dass Räumlichkeiten in einer staatlichen Institution – wie in diesem Fall ein Gymnasium – für solche Veranstaltungen die für das Unternehmen Werbung machen angemietet werden können und wenn dies der Fall ist, wie hoch sind die Kosten und wofür wird dieses Geld sofern es die Schule erhält, verwendet?

2. Welche Kriterien und Verfahren gelten grundsätzlich für die Zurverfügungstellung, um sicherzustellen, dass wirtschaftlich tätige Anbieter bei der Nutzung städtischer Schulgebäude gleichbehandelt werden und keine einseitige Bevorteilung einzelner Unternehmen erfolgt?

3. Können auch andere wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche Organisationen – wie zum Beispiel Vereine, Parteien, Fraktionen oder religiöse Gemeinschaften – diese Räume für Ihre Zwecke anmieten?

und

möchte hierauf wie folgt zusammenfassend antworten:

Ihnen wurde bereits im Zuge der Beantwortung Ihrer Fragen in der Drucksache 2348/25 mitgeteilt, dass die Überlassung von Räumen an den Schulen in der Landeshauptstadt Erfurt aufgrund der Regelungen in der „Benutzungs – und Entgeltordnung zur kurzzeitigen Überlassung von Räumen und Flächen der Landeshauptstadt Erfurt“ erfolgt.

Soweit Sie nunmehr in der hiesigen Drucksache die rechtliche Zulässigkeit derartiger Veranstaltungen und Grundsätze zur Vergabe ansprechen, möchte ich auf die Regelung des § 56 Thüringer Schulgesetz verweisen, in welcher zunächst grundsätzlich die die Werbung von Unternehmen oder politischen Parteien jedoch nicht jedwede politische oder kommerzielle Veranstaltung untersagt wird.

Die Landeshauptstadt Erfurt hat ein erhebliches Interesse an einem zügigen, umfassenden und koordinierten Glasfaserausbau in Erfurt.

Insoweit arbeitet die Stadtverwaltung mit den hierfür zuständigen Unternehmen – hierzu gehört auch die OXG Glasfaser GmbH – im Rahmen deren eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbaus in der Landeshauptstadt eng zusammen und wurde über die Durchführung der Informationsveranstaltung in einer Erfurter Schule in Kenntnis gesetzt.

Mitarbeiter der Stadtverwaltung nahmen an der Informationsveranstaltung teil. Die Inhalte der Informationsveranstaltung wurden im Vorfeld der Stadtverwaltung gegenüber durch die OXG nicht konkretisiert. Diesbezüglich war jedoch bekannt, dass die Informationsveranstaltung zum Glasfaserausbau der Aufklärung der Anwohnerinnen und Anwohner im Ausbaugebiet des Telekommunikationsunternehmens zum Glasfaserausbau dient. Es konnten keine Äußerungen des Unternehmens wahrgenommen werden, die darauf abzielen die politische oder wirtschaftliche Neutralität nicht zu wahren.

Schließlich war eine derartige, der Intention des § 56 Thüringer Schulgesetz zuwiderlaufende Werbung an einer Schule auch aufgrund des Zweckes „Informationsveranstaltung Glasfaserausbau“ sowie dem Zeitpunkt nach 18:30 Uhr nicht zu befürchten.

Soweit in der Vergangenheit politische Parteien, Fraktionen, Teile von diesen oder aber auch anderweitige Antragsteller Veranstaltungen in Schulen anmeldeten, wurde von Seiten der Verwaltung davon ausgegangen, dass insbesondere bei Abendveranstaltungen der Sinn und Zweck des § 56 Thüringer Schulgesetz, eine irgendwie geartete Werbung gegenüber den Schülern der Einrichtung von vornherein zu unterbinden, gewahrt wird.

Mit freundlichen Grüßen
A. Horn Oberbürgermeister

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