2191/25 Umgang mit der Flaggenführung am Rathaus der Landeshauptstadt Erfurt

Drucksache 2191/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Umgang mit der Flaggenführung am Rathaus der Landeshauptstadt Erfurt; öffentlich

Sehr geehrter Herr Mandler,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird entschieden, welche der vier regulären Flaggen zeitweise durch eine thematisch oder symbolisch anders ausgerichtete Flagge ersetzt werden darf?

Seit dem 18. Juli 2025 gilt eine inhaltlich überarbeitete Thüringer Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude. Diese verpflichtet nur die Landesbehörden zur Dauerbeflaggung mit den Flaggen von Deutschland, Thüringen und der Europäischen Union, sofern Masten vorhanden sind. Kommunen, Städte und Landkreise sind hiervon ausdrücklich nicht betroffen und entscheiden weiterhin eigenständig über ihre Beflaggung.

Die Entscheidung über die Beflaggungsfragen städtischer Dienstgebäude trifft daher der Oberbürgermeister als Aufgabe der laufenden Verwaltung nach § 29 Abs. 2 Ziff. 1 der ThürKO.

2. Warum wurde die Flagge mit dem Erfurter Stadtwappen – dem Hoheitszeichen der Landeshauptstadt – durch eine Regenbogenflagge ersetzt und nicht alternativ die Flagge der EU, des Bundes oder des Landes Thüringen?

In Erfurt wird regelmäßig die Stadtflagge neben EU-, Bundes- und Landesflagge geführt. Bei besonderen thematischen Anlässen kann die Stadtflagge – wie in diesem Fall – durch eine andere Flagge, beispielsweise die Regenbogenflagge, ersetzt werden. Die Flaggen von EU, Bund und Land bleiben dabei als übergeordnete Hoheitszeichen unberührt.

3. Ist geplant, das bisherige Vorgehen zur Flaggenführung künftig zu evaluieren und gegebenenfalls unter Beteiligung des Stadtrates zu regeln?

Eine weitergehende Regelung ist seitens der Verwaltung nicht vorgesehen. Da es sich bei der Frage der Beflaggung städtischer Dienstgebäude um eine Aufgabe der laufenden Verwaltung handelt, vgl. Beantwortung zu Frage 1, ist eine Beteiligung des Stadtrates nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen
A. Horn

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