Drucksache 1358/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Verbleib der Forderung über zehn Millionen Euro im Forderungskatalog der Stadt Erfurt; öffentlich
Sehr geehrter Herr Mühlmann,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Ist die Forderung der Landeshauptstadt Erfurt in Höhe von zehn Millionen Euro gegenüber dem Freistaat Thüringen aus den Jahren 2015 und 2016 weiterhin Bestandteil des Forderungskataloges der Stadtverwaltung?
2. Falls die Forderung nicht mehr Bestandteil des Forderungskataloges ist: Zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Begründung wurde sie entfernt oder als ausgebucht eingestuft?
Bei dem in Rede stehenden Betrag handelt es sich um die rein kameral betrachteten saldierten Einnahmen und Ausgaben aus den HH-Jahren 2015 und 2016 für den Unterabschnitt (UA) 43610 -Soziale Einrichtungen, Aussiedler und Ausländer sowie den Abschnitt 42-Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Der Betrag stellt insofern einen kameralen Zuschuss für die beiden Haushaltsjahre dar. Es ist daher zu konstatieren, dass der Betrag nicht als Forderung der Landeshauptstadt Erfurt gegenüber dem Freistaat Thüringen im städtischen Haushalt gebucht und zum Soll gestellt wurde. Folglich konnte dieser Betrag auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfernt oder ausgebucht werden. Abschließend sei noch darauf verwiesen, dass die Jahresrechnungen 2015 und 2016, welche auch eine Aufstellung der noch offenen Forderungen enthielten, entsprechend geprüft- und durch den Stadtrat Entlastung erteilt wurde.
3. Welche Grundsätze und internen Verfahren gelten für die Fortschreibung und Bewertung des städtischen Forderungskatalogs insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Forderungen gegenüber anderen Gebietskörperschaften?
Die Landeshauptstadt Erfurt ist jederzeit bestrebt, sämtliche ihr zustehenden Forderungen rechtzeitig und vollständig einzuziehen. Sofern städtische Forderungen nicht bis zur Fälligkeit beglichen werden, wird automatisiert das Mahn- und Beitreibungsverfahren eingeleitet. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt unabhängig davon, wer Schuldner der Forderung ist bzw. ob diese öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sind. Sollte eine Forderung nicht bis zum Ende eines HH-Jahres realisiert werden können, wird diese als Kasseneinnahmerest in das folgende HH-Jahr vorgetragen und somit als offene Forderung ausgewiesen.
Sofern das Mahn- und Beitreibungsverfahren im Ausnahmefall erfolglos verlaufen ist, regelt eine städtische Dienstanweisung unter welchen Voraussetzungen befristet oder unbefristet auf eine Forderung verzichtet wird, sog. Niederschlagung. Gründe für eine befristete Niederschlagung sind laut der städtischen Dienstanweisung beispielsweise eine dokumentierte temporäre Pfandlosigkeit des Schuldners oder ein unbekannter Aufenthaltsort. Gründe für eine unbefristete Niederschlagung sind beispielsweise der Tod eines Schuldners ohne verwertbares Vermögen oder die Löschung einer schuldnerischen Gesellschaft im Handelsregister. Seitens der Landeshauptstadt Erfurt erfolgt damit eine einzelfallbezogene Betrachtung sowie Bewertung und Fortschreibung der jeweiligen Forderung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Horn
Hinweis: Der Anfrage war als Anlage die Antwort des Thüringer Ministeriums für Justiz, Migration und Verbraucherschutz vom April 2025 auf die Kleine Anfrage Nr. 569 des Abgeordneten Mühlmann (AfD) „Offene Forderung der Landeshauptstadt Erfurt in Höhe von zehn Millionen Euro gegenüber dem Freistaat Thüringen – nachgefragt –“ beigefügt (Textdokument, keine Diagramme oder Tabellen).