0179/25 Aktuelle Datengrundlage zur Erhebung der Grundsteuer

Drucksache 0179/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Aktuelle Datengrundlage zur Erhebung der Grundsteuer; öffentlich

Sehr geehrte Herr Schlösser,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Gedenkt die Stadt Erfurt nach § 25 Abs. 3 GrStG eine Korrektur der beschlossenen Hebesätze zur Grundsteuer zum 30.06.2025 zur Erreichung der Aufkommensneutralität durchzuführen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass viele Grundsteuermessbescheide noch nicht finalisiert und von Einsprüchen betroffen sind?

Mit dem Beschluss des Stadtrates vom 18.09.2024 zur DS 1311/24 – Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Landeshauptstadt Erfurt ab dem Haushaltsjahr 2025 – hat der Stadtrat einen Hebesatz zur Grundsteuer B von 565 v. H. beschlossen, um eine aufkommensneutrale Einnahme aus der Grundsteuer für die Landeshauptstadt Erfurt im Jahr 2025 im Vergleich zum Haushaltsjahr 2024 sicherstellen zu können.

Mit der Jahresbescheidschreibung 2025 wurde für die Grundsteuer B ein Anordnungssoll von rd. 29,4 Mio. EUR (Stichtag 17.01.2025) bei einem Planansatz 2025 von rd. 31,2 Mio. EUR erreicht.

Wie auch von Ihnen vorgetragen sind nach Aktenlage noch nicht alle Grundsteuerfestsetzungen vorgenommen worden, da hierzu die notwendigen Datensätze vom Finanzamt fehlen. Es wird jedoch erwartet, dass im laufenden Kalenderjahr weitere Grundsteuereinnahmen bis zum Planansatz generiert werden können.

Eine Korrektur der beschlossenen Hebesätze für 2025 zur Grundsteuer noch bis zum 30.06.2025 ist aktuell nicht vorgesehen.

Die Belastungsverschiebungen in der Grundsteuer sind auf das Bewertungs- und Bemessungsverfahren in Thüringen gemäß dem Bundesmodell zurückzuführen. Eine Absenkung des Hebesatzes könnte dem nicht voll entgegenwirken.

Die Überlegungen der neuen Thüringer Landesregierung bei der Berechnung der Grundsteuer, die Länderöffnungsklausel ähnlich wie Sachsen zu nutzen, sind noch nicht weiter bekannt. Inwieweit sich hieraus Änderungen ergeben könnten, bleibt abzuwarten. Anpassungen hinsichtlich der Hebesätze sollten auch erst nach dieser Entscheidung getroffen werden.

2. Welche Maßnahmen plant die Stadt Erfurt, um die Belastung für betroffene Bürger – insbesondere durch potenziell fehlerhafte oder vorläufige Bescheide – zu minimieren und wie wird mit Fällen umgegangen, in denen Einsprüche zu einer späteren Änderung der Bescheide führen könnten?

Erwartungsgemäß haben viele Bürger Fragen zu ihren Grundsteuerbescheiden und erheben häufig Widerspruch gegen die Festsetzung. Mit Verweis auf die Abgabenordnung sind die Kommunen grundsätzlich an Entscheidungen, die im Grundlagenbescheid (vom Bürger erklärt und vom Finanzamt festgesetzt) gebunden. Entscheidungen im Grundlagenbescheid können nur von der zuständigen Behörde (Finanzamt) geändert werden und damit kann der Widerspruch im Folgebescheid (hier Grundsteuerbescheid) nicht begründet werden. Ein Widerspruch entbindet mit Verweis auf § 80 VwGO auch nicht von der Zahlungspflicht.

Die rechtlichen Möglichkeiten für die Kommunen im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren sind daher eher eingeschränkt. Sofern vom Finanzamt Steuerfestsetzungen vorläufig erlassen wurden, ist dies kein Rechtsgrund, diese Bescheide nicht festzusetzen und zu vollziehen.

Fehlerhafte Bescheide, die aufgrund von Berechnungen im Grundsteuerbescheid falsch sind, sind zu korrigieren. Fehlerhafte Bescheide, die vom Finanzamt erlassen wurden, sind vom Finanzamt zu korrigieren und damit der geänderte Grundsteuermessbescheid den Kommunen zuzusenden. Fehlerhafte Bescheide aufgrund der Festsetzung des Finanzamtes haben trotzdem Bindungswirkung für die Kommune und sind zu vollziehen. Das gilt für zu hoch festgesetzte Messbeträge wie auch für zu niedrig festgesetzte Messbeträge.

Im begründeten Einzelfall kann eine zeitlich beschränkte Maßnahme das Setzen einer Mahnsperre sein. Sofern keine Änderungen vom Finanzamt erfolgen, werden danach aber die Steuerforderungen trotzdem fällig.

Die Bürger haben auch die Möglichkeit, wenn die Steuerfestsetzung ab dem 15.02.2025 nicht quartalsmäßig gezahlt werden können, einen Stundungsantrag mit Verweis auf § 222 AO zu stellen und monatlich die Steuerschuld zu begleichen. Hierzu sind Nachweise für die Zahlungsunfähigkeit vorzulegen und der Vorgang wird durch die Behörde geprüft und ist ermessensgerecht zu entscheiden.

3. Wie bewertet die Stadt Erfurt die Zusammenarbeit mit den betreffenden Behörden bezüglich der Bereitstellung der notwendigen Messbeträge und welche Unterstützung könnte seitens des Landes eingefordert werden, um die Datengrundlage rechtzeitig und umfassend sicherzustellen?

Die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Finanzamtes, Fachbereich Bewertung, ist sehr gut.

Der Stadt Erfurt wurden über 95 % der Grundsteuermessbescheide digital übermittelt und diese als Grundlage für die Jahresbescheidschreibung weiterverarbeitet.

Es wird erwartet, dass die fehlenden Daten in den nächsten Wochen und Monaten in der Landeshauptstadt Erfurt eingehen werden. Die Gründe für fehlende Datensätze können vielschichtig sein, wie z.B. keine Abgabe der Erklärung oder fehlerhafte Festsetzungen, die vom Finanzamt noch zu klären sind.

Von dieser Stelle sind Unterstützungsleistungen des Landes, ggf. auch in den dortigen Finanzämtern, nicht beurteilbar und können durch die Stadt auch nicht eingefordert werden.

Mit freundlichen Grüßen
A. Horn

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