Drucksache 1878/24; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Rattenbefall in Erfurt; öffentlich
Sehr geehrte Frau Herold,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Ist der Stadt der Rattenbefall in städtischen Immobilien und in Liegenschaften der KoWo bekannt, wieviel Sichtungen wurden in den letzten drei Jahren gemeldet und welche Maßnahmen wurden bisher zur Bekämpfung des Befalls ergriffen, insb. wie oft wurde wo genau (Adressen) der Schädlingsbekämpfer mit welchen Ergebnissen eingesetzt?
Dem Bürgeramt liegen derzeit keine aktuellen Erkenntnisse über Rattenbefall in städtischen Immobilien und in Liegenschaften der KoWo – Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH Erfurt (KoWo) vor.
Wenn der KoWo ein Rattenbefall gemeldet wird oder Mitarbeiter der KoWo diesen selbst vor Ort entdecken, wird umgehend eine Fachfirma zur Bekämpfung beauftragt. Die beauftragte Firma reagiert mit entsprechenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Befalls und der Auftrag gilt erst als abgeschlossen, wenn die Bekämpfung für diesen Zeitpunkt erfolgreich war. Eine Anordnung seitens der Stadt wird hierzu nicht abgewartet.
Nachfolgend wird die Anzahl der Aufträge bei der KoWo aufgelistet:
- Im Jahr 2021 wurden 47 Aufträge,
- im Jahr 2022 wurden 33 Aufträge,
- im Jahr 2023 wurden 29 Aufträge
- und in diesem Jahr wurden 35 Aufträge ausgelöst.
Eine dauerhafte Eliminierung der Tiere ist aus Sicht der KoWo nur schwer möglich, da sie oftmals durch die Kanalisation kommen.
An den Mülleinhausungen sind Aushänge angebracht, in denen die Mieter darauf hingewiesen werden, ihren Müll nicht vor den Tonnen abzustellen, um das Risiko eines Befalls so gering wie möglich zu halten. Die Mieter werden auch regelmäßig durch die Kundenbetreuer und Hausmeister der KoWo auf den richtigen Umgang mit Müll hingewiesen.
2. Bei welcher städtischen Stelle können Bürger einen Rattenbefall melden bzw. welche Ansprechpartner stehen für Bürgervereine, Quartiersarbeit und Stadträte zur Verfügung und welche Schritte werden nach einer solchen Meldung eingeleitet?
Die Meldung kann an das Bürgeramt, Abt. Gewerbe- u. Aufsichtsangelegenheiten, SG Gefahrenabwehr, Tel. 0361 655-7823 oder alternativ über den Mängelmelder der Stadt Erfurt (maengelmelder.erfurt.de) erfolgen. Soweit der Verdacht besteht, dass ein Rattenbefall in Zusammenhang mit einer gewerblichen Tierhaltung oder einem gewerblichen Lebensmittelbetrieb steht, können diese Hinweise an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zur Weiterverfolgung gegeben werden.
Zunächst wird geprüft, ob die befallenen Grundstücke bzw. Gebäude in kommunalen oder privaten Besitz stehen. Soweit es sich um Grundstücke der Landeshauptstadt Erfurt handelt, sind regelmäßig das Garten- und Friedhofsamt und / oder das Amt für Gebäudemanagement beteiligt. Die Bewirtschaftung der Grundstücke richtet sich nach den Festlegungen der DA 2.10 Anlage 1 (Grundstückstypen). Die Einleitung von Bekämpfungsmaßnahmen erfolgt durch die Ämter in eigener Zuständigkeit.
Maßnahmen im privaten Bereich erfolgen durch das Bürgeramt vorrangig in Form von Aufforderungen zur Schädlingsbekämpfung gegenüber dem Grundstückseigentümer mit entsprechender Kontrolle bis hin zur Androhung / Vollstreckung von Zwangsmitteln, sofern erforderlich.
3. Welche rechtlichen Grundlagen hat die Stadt Erfurt zur Bekämpfung des Rattenbefalls und wie werden diese genutzt, um Grundstückseigentümer, darunter die KoWo, zur Bekämpfung zu verpflichten oder gibt es Überlegungen, verbindliche Anordnungen zu erlassen?
Spezielle Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungs- und Vollstreckungsrechts (hier: Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz – ThürVwVfG und Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – ThürVwZVG).
Rattenbefall in Tierhaltungs- und Lebensmittelbetrieben ist unabhängig vom jeweiligen Eigentümer des Grundstückes durch den Betreiber auf der Grundlage von Verpflichtungen nach tiergesundheits- bzw. lebensmittelrechtlicher Vorgaben zu bekämpfen. Gegebenenfalls wird dies durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mit verwaltungsrechtlichen Maßnahmen durchgesetzt.
Sofern Grundstückseigentümer keine Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen veranlassen, werden unter Anwendung der v. g. Vorschriften Verwaltungsverfahren (Anhörung, Bescheid mit Androhung Zwangsmittel) eingeleitet respektive geführt.
Da die Betroffenen in den vergangenen Jahren hiesigen Aufforderungen nachkamen und die notwendigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen veranlassten, war es allerdings nicht erforderlich, entsprechende Bescheide zu erlassen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Horn