1870/24 Fristlose Kündigungen durch den Erfurter Personalrat

Drucksache 1870/24; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Fristlose Kündigungen durch den Erfurter Personalrat; öffentlich

Sehr geehrter Herr Mandler,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Der Sachverhalt der Anfrage betrifft eine Angelegenheit nach § 29 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 ThürKO. Danach erledigt der Oberbürgermeister Personal- und Organisationsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit.

Wie dem § 22 Abs. 3 ThürKO zu entnehmen ist, beschränkt sich die Überwachungsbefugnis des Stadtrats auf die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Stadtrat hat keine Überwachungsbefugnisse hinsichtlich der durch § 29 ThürKO dem Oberbürgermeister zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesenen laufenden Angelegenheiten des eigenen oder Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.

Aus diesem Grund bestehen keine Informationsrechte für Stadtratsmitglieder in diesem speziellen Aufgabenbereich. Die Personalangelegenheiten sind unter Beachtung der Zustimmungserfordernisse von § 29 Abs. 3 ThürKO für die dort genannten Maßnahmen jedoch alleinige Angelegenheit des Oberbürgermeisters. Dies verdeutlicht bereits der Wortlaut des § 29 Abs. 3 ThürKO, wonach selbst in den hier genannten Fällen dem Stadtrat lediglich eine Zustimmung zu den vom OB zu treffenden Entscheidungen zukommt. Trifft der OB demnach keine Entscheidung, entbehrt sich hier auch die Beteiligung des Stadtrates im Wege der Zustimmung.

Es wird daher darum gebeten, bei zukünftigen Anfragen diesen Umstand zu berücksichtigen.

Ungeachtet dessen erfolgt eine Beantwortung Ihrer Anfrage, auch wenn zur Beantwortung keine rechtliche Verpflichtung besteht:

1. Wie viele Angestellte (Namen nicht erforderlich) wurden in den letzten zehn Jahren durch den Erfurter Personalrat fristlos gekündigt?

Die Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich. Der Personalrat kündigt niemals die Mitarbeitenden, sondern immer der Oberbürgermeister auf Grundlage des § 29 Abs. 3 ThürKO. Als Arbeitnehmervertretung wirkt er hierbei lediglich im Rahmen des § 78 ThürPersVG mit. Hierbei besteht für die in der Fragestellung explizit benannten außerordentlichen Kündigungen zudem kein Mitbestimmungsrecht, sondern lediglich eine Anhörungspflicht mit der Möglichkeit zur Äußerung über Bedenken, die der Personalrat im Hinblick auf die beabsichtigte Maßnahme trägt.

Auf die besonderen Bestimmungen von § 17 Abs. 4 ThürGleichG, § 47 Abs. 1 ThürPersVG sowie § 15 Abs. 2 KSchG wird verwiesen.

Für die Kündigungsgründe wird ferner keine explizite Statistik geführt. In der Personalmanagementsoftware werden zwar Gründe für den Austritt hinterlegt, da diese jedoch arbeitgeberseitig keine weitere Nutzung erfahren, sind fehlerhafte Eingaben nicht auszuschließen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass in den vergangenen 10 Jahren weniger als zehn außerordentliche Kündigungen ausgesprochen wurden.

2. Was war der jeweilige Grund der Kündigung?

Wie unter 1 bereits ausgeführt, werden die konkreten Anlässe für die außerordentlichen Kündigungen nicht erfasst und sind insofern nicht statistisch auswertbar. Da betriebsbedingte außerordentliche Kündigungen jedoch ausscheiden, kann davon ausgegangen werden, dass die Gründe personen- und insbesondere verhaltensbedingter Natur gewesen sind.

Mit freundlichen Grüßen
A. Horn

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