1753/22 Geländererweiterung am Parkplatz Löberstraße / Rosengasse

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

bezugnehmend auf die Stellungnahme der Stadtverwaltung auf Drucksache 1627/22 bitte ich um
Beantwortung folgender Fragen. Da der Ausschuss zur Behandlung der Drucksache 1627/22
bereits am 11. Oktober 2022 das nächste Mal tagt, bitte ich um Antwort vor diesem Termin.


1. Wie oft hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde bisher in vergleichbaren Fällen ein
Verfahren zur Überprüfung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs gegen den Fahrer
oder die Fahrerin mit welchen jeweiligen Ergebnissen eingeleitet?


2. Wie erklärt die Stadtverwaltung, dass es nach Aussage der örtlich zuständigen Polizei
bereits des Öfteren zu derartigen kognitiven Ausfällen kam und die Stadtverwaltung
trotzdem keine Notwendigkeit erkennt, mit diesem Problem konstruktiv umzugehen?

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Wie oft hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde bisher in vergleichbaren Fällen ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs gegen den Fahrer oder die Fahrerin mit welchen jeweiligen
Ergebnissen eingeleitet?


Der Sachverhalt Ihrer Anfrage betrifft eine Angelegenheit, die dem übertragenen Wirkungskreis angehört (Fahrerlaubnisangelegenheiten). Nach § 29 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 der Thüringer Kommunalordnung erledige ich solche Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Ein Befassungsrecht des Stadtrates besteht mangels Zuständigkeit keinesfalls, mit der Folge, dass ein Stadtratsmitglied keine Rechte auf der Grundlage der Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit den Regelungen der Geschäftsordnung des Erfurter Stadtrates haben kann.


Eine Beantwortung der Anfrage unterbleibt.


Sollten Sie einen Antrag auf Behandlung der Beantwortung im Stadtrat stellen, wird es keine Antworten auf etwaige Nachfragen geben, es sei denn, sie können, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird, erklären, warum die Nach-
frage dem eigenen Wirkungskreis zuzuordnen ist. Unter Umständen muss zur Prüfung des Wirkungskreises die Angelegenheit vertagt werden.



2. Wie erklärt die Stadtverwaltung, dass es nach Aussage der örtlich zuständigen Polizei bereits des Öfteren zu derartigen kognitiven Ausfällen kam und die Stadtverwaltung trotzdem keine Notwendigkeit erkennt, mit diesem
Problem konstruktiv umzugehen?


Der Stadtverwaltung sind bisher auch von Seiten der Polizei keine verkehr
lichen Probleme an der konkreten Stelle bekannt geworden. Die betreffende Stelle war bisher auch noch nie Thema in der örtlichen Unfallkommission. Die Verkehrsregelung ist eindeutig.

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