1651/20 Klarstellung einer Pflicht zur parteipolitischen Neutralität

Klarstellung einer Pflicht zur parteipolitischen Neutralität als Bestimmung im Zuwendungsbescheid zur Förderung von Vereinen durch die Landeshauptstadt Erfurt ab 2021

Sachverhalt

Bereits seit einigen Jahren ist zu beobachten, dass sich Vereine, die finanziell durch die Landeshauptstadt Erfurt gefördert werden, regelmäßig eindeutig tagespolitisch positionieren und direkt Einfluss auf politische Entscheidungen nehmen. Dies geschieht durch Vereinsveranstaltungen mit entsprechender politischer Ausrichtung oder durch gesellschaftspolitische Äußerungen auf sozialen Netzwerken, wobei die politische Neutralität nicht mehr gewahrt bleibt. Durch die Klarstellung der Pflicht zur parteipolitischen Neutralität im Zuwendungsbescheid zur Förderung von Vereinen durch die Landeshauptstadt Erfurt ab 2021 soll genau dies künftig verhindert werden. Letztlich werden sämtliche Parteien hiervon profitieren, da diese hierdurch nicht Gefahr laufen, je nach politischer Gesinnung des Vereins, vom politischen Diskurs ausgeschlossen zu werden. Die ohnehin bestehende Verpflichtung stellt auch eine zulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit geförderter Vereine dar, denn sie dient der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien und der staatlichen Neutralität. Die Stadtverwaltung Erfurt geht ihrer Antwort zufolge von einer Pflicht zur parteipolitischen Neutralität geförderter Vereine aus. Die derzeit verwendete Formulierung der Stadtverwaltung im Zuwendungsbescheid zitiert jedoch nur die allgemeinen Staatsprinzipien und ist weit auslegbar. Die Regelung bedarf daher einer Konkretisierung, um Unklarheiten von Anfang an zu vermeiden.

 

Hierzu präsentieren wir folgenden Beschlußvorschlag:

Durch die Stadt Erfurt ausgestellte Zuwendungsbescheide für sämtliche Förderungen ab dem Jahr 2021 werden um folgende Regelung erweitert:

„Der Förderungsempfänger ist zur Einhaltung der parteipolitischen Neutralität verpflichtet. Bei Zuwiderhandlungen ist die Förderung nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zurück zu gewähren gem. § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ThürVwVfG ggf. i.V.m. § 49a ThürVwVfG.“

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