1565/23 Schließung der Türen am Außenzaun des KGV „Nach Feierabend“

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

anlässlich des Schreibens der Frau Kati Donath wird um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:


1. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden die Pächter zur Schließung der Türen am Außenzaun aufgefordert?

Antwort: Der Außenzaun einer Kleingartenanlage dient als Gemeinschaftsanlage des Vereins im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG. Sind dort Außentürchen für einzelne Parzellen eingebaut, so kommt der Gemeinschaftscharakter der Anlage abhanden. Gemeinschaftswege werden nicht mehr genutzt und der Kontakt zu anderen Vereinsmitgliedern geht somit schleichend aber zunehmend verloren. Die Kommunikation ist vor allem in Hinblick auf die sozialpolitische Funktion des Kleingartens ein entscheidendes Element der Kleingartenanlage und der kleingärtnerischen Tätigkeit als Ausgleich vom (Arbeits) Alltag. Durch die Nutzung der gemeinschaftlichen Tore und Wege sollen die Kommunikation, das Vereinsleben und nachbarliche Beziehungen entfaltet, unterstützt und gefördert werden.

Erfahrungen zeigen, dass Informationen und Aushänge, welche am „Schwarzen Brett“ (oft an den Toren bzw. auf den Gemeinschaftsflächen) angebracht sind, nicht wahrgenommen werden. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen oder Arbeitseinsätzen wird dadurch ggf. verpasst.


Nicht selten führen Außentore auch dazu, dass sich Kleingärtner in ihrem unmittelbaren Umfeld nicht „regelkonform“ verhalten. So werden die Außentüren als Hauptzugänge genutzt und hierfür auf fremdem Grund und Boden Treppen für einen leichteren Zugang eingebaut, nicht öffentliche Wege genutzt, unliebsame Trampelpfade in öffentlichen  Grünflächen etabliert oder der kurze Weg genutzt um Grünschnitt (statt der Kleingartenordnung entsprechend zu kompostierten) in öffentlichen Grünflächen kosten und aufwandsneutral zu entsorgen.

Dies führt unter Umständen nicht nur zu Ärger und Anzeigen durch Nachbarn, gleichermaßen wie beim Umwelt und Naturschutzamt wie auch dem Garten und Friedhofsamt, sondern es erhöht dazu auch noch den Aufwand zur  Durchsetzung der Beseitigung sowohl innerhalb der Stadtverwaltung als auch bei den Ehrenamtlern des Stadtverbandes und der Kleingartenvereine selbst.

Hinzu kommt oft das Anspruchsdenken direkt am eigens eingebauten Außentürchen einen Parkplatz zu besitzen, sich diesen außerhalb der Pachtfläche aufwendig abzugrenzen, herzurichten und zu bepflanzen. Dies ist ggf. mit dem widerrechtlichen Befahren landwirtschaftlicher Wirtschaftswege sowie der Behinderung der Berechtigten verbunden.


Um dem entgegenwirken zu können, sollte es das gemeinsame Ziel der Stadtverwaltung Erfurt, wie auch des Stadtverbandes Erfurt der Kleingärtner e.V. sowie dessen angeschlossenen Kleingartenvereine sein, Außentürchen von Einzelparzellen nach und nach zu schließen sowie künftig den neuen Einbau dieser gänzlich zu verhindern. Der Stadtverband hat sich hierzu bereits bekannt.


Dabei sollte nicht nur die Stadt Erfurt als Flächeneigentümerin sondern auch andere Grundstückseigentümer mit einbezogen werden, um gemeinsame Ziele für alle Erfurter Kleingärtner/innen gleichermaßen anvisieren und umsetzen zu können.


Von dem Ziel die Außentüren zu schließen werden alle Erfurter Kleingartenanlagen zum Erhalt der
Gemeinschaftsanlagen betroffen sein.


Auf der Grundlage des geltenden Generalpachtpachtvertrages von 1997 wurden Flächen an den Stadtverband Erfurt der Kleingärtner e.V. zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet. Der Zustand von 1997 bildet damit die Grundlage, einschließlich des damaligen Zustandes des Außenzaunes. Änderungen, die vor 1997 vorgenommen worden sind, sind vertraglich unbeachtlich (vgl. Ziff. 1 Zusatzerklärung von 1997). Spätere Änderungen hätten einer schriftlichen Zustimmung des Eigentümers bedurft. Grundsätzlich kann daher der Rückbau von nach 1997 ohne Zustimmung eingebauten Hintertüren vom Eigentümer verlangt werden.


2. Wie sehen die konkreten Eigentumsverhältnisse am Zaun und den Türen aus und wie rechtfertigt die Stadtverwaltung den Eingriff in die Eigentumsrechte?

Antwort: Dem Grunde nach liegt das Eigentum der Gemeinschaftsanlagen beim Kleingartenverein selbst.
Gründe dafür, ob oder warum das Eigentum des Außenzaunes auf die Pächter übertragen worden
ist, sind nicht bekannt.


Mit den Fördermitteln nach der Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen zur Instandhaltung sowie zur Verschönerung öffentlicher Bereiche und Einrichtungen in Kleingartenanlagen auf städtischem Grund und Boden werden klassisch die Errichtung und Instandsetzungen von Außeneinfriedungen und Abgrenzungen zu öffentlichen Bereichen in den Anlagen gefördert.


Da offenbar der Außenzaun nicht mehr im Eigentum des Kleingartenvereines steht, ist für den Kleingartenverein Nach Feierabend die Instandsetzung des Außenzaunes nicht mehr förderfähig, es sei denn es betrifft den Bereich, welcher in Vereinseigentum steht.


3. Aus welchen Gründen geht die Stadtverwaltung hier nicht vom Bestandsschutz hinsichtlich der Türen am Außenzaun aus?

Antwort: Die Bestimmung zum Bestandsschutz gilt gemäß § 20a Nr. 7 Satz 1 ausschließlich auf rechtmäßig
errichtete bauliche Nebenanlagen die der kleingärtnerischen Nutzung dienen. Der Bestandsschutz wird also begründet, wenn und weil eine schutzwürdige (materiell) legale Nutzungsausübung vorliegt. Darüber hinaus erstreckt sich der Bestandsschutz nur auf die vorhandene Anlage für die Dauer ihres Bestandes und endet automatisch mit dem Ende des Pachtvertrages, auf welchen der Schutz der ausgeübten Nutzung ausgerichtet ist. Die Erneuerung einer bestandsgeschützten Außentür oder das nachträgliche Einbauen unterliegen diesem daher nicht.

Frau Donath teilte mit ihrem Brief zwar die Information zur Übertragung des Eigentums an die Pächter mit, jedoch liegen keine Informationen zur Genehmigung der Außentüren in Schriftform vor.


Die Einwände der Kleingärtner können durchaus nachvollzogen werden und es kann sich eine langfristige Lösung in Form einer Vereinbarung vorgestellt werden. Diese könnte im Grunde eine Duldung bis zur Neuverpachtung vorsehen. Der neue Pächter hat dann jedoch den Außenzaun zu schließen. Aufgabe der zu erarbeitenden Kleingartenentwicklungskonzeption ist es u.a. für solche Fälle Lösungsansätze zu erarbeiten wie die Stadt gegenüber den Kleingärtnern Anreize geben kann, die Anlagen umzubauen und welche Formen der Unterstützung hierfür denkbar sind.

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