Drucksache 1563/24; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Parteipolitische Neutralität an Schulen; öffentlich
Sehr geehrte Frau Rottstedt,
Ihre Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO möchte ich wie folgt beantworten:
1. Ist der Sachverhalt der Stadt Erfurt bereits bekannt und wenn ja, seit wann?
Der Sachverhalt war der Stadtverwaltung nicht bekannt.
2. Welche Maßnahmen gedenkt die Stadt Erfurt zu ergreifen, um den politisch neutralen Zustand an der KGS wiederherzustellen?
Die Sozialarbeiterin und der Sozialarbeiter an der Kooperativen Gesamtschule sind bei einem Freien Träger der Jugendhilfe angestellt. Der Geschäftsführer des Vereins wurde umgehend durch das Jugendamt informiert. Das Neutralitätsgebot ist sofort wiederhergestellt worden.
Die internen Angelegenheiten den Schul- bzw. Unterrichtsbetrieb betreffend, liegen in Zuständigkeit des Staatlichen Schulamtes Mittelthüringen. Diesem obliegt die Fachaufsicht über die Staatlichen Schulen sowie die Dienstaufsicht über die Schulleitungen und Lehrer
3. Mit welchen weiteren Konsequenzen müssen die Verantwortlichen rechnen?
Nach Rückmeldung des Jugendamtes geht der verantwortliche Geschäftsführer mit den betroffenen Mitarbeitern in einen arbeitsrechtlichen Diskurs.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Horn