1551/22 Sicherstellung des Versorgungsauftrages im Gesundheits-und Sozialwesen

Verlängerung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht stoppen!

Aufgrund § 20 a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) drohen in Thüringen derzeit ca. 11.000 ungeimpften Beschäftigten des Gesundheits- und Sozialwesens Bußgelder sowie Betretungs- und Beschäftigungsverbote. In zahlreichen Presseveröffentlichungen wurde von Betroffenen dargelegt, dass man im Gesundheits- und Sozialbereich auf alle von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen Beschäftigten angewiesen ist und der derzeit geltende § 20 a IfSG verhindert, dass Gesundheits- und Pflegeberufe ihrer Verpflichtung ausreichend nachkommen können. Die derzeitige Gesetzeslage verwirre vielmehr die Beschäftigten. Nach § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürKO sind die Landkreise und die kreisfreien Städte nach § 6 Abs. 3 ThürKO unbeschadet bestehender Verpflichtungen Dritter und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insbesondere verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu treffen. In Wahrnehmung dieser Verpflichtung sieht es die AfD-Stadtratsfraktion als unverzichtbar an, dass sich der Erfurter Stadtrat eindeutig gegen eine Fortgeltung des durch Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 23 Abs. 3 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 befristet geltenden § 20 a IfSG über den 31.12.2022 hinaus ausspricht. Hierzu sind wegen einer entsprechenden Resolution sowohl gegenüber der Landes-, als auch der Bundesregierung der Gemeinde- und Städtebund Thüringen und der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Deutsche Städtetag als kommunale Spitzenverbände der Stadt Erfurt anzurufen.

Beschlussvorschlag

  1. Der Oberbürgermeister wird im Rahmen der unmittelbaren Mitgliedschaft der kreisfreien Stadt Erfurt im Gemeinde- und Städtebund Thüringen und ihrer mittelbaren Mitgliedschaft im Deutschen Städte- und Gemeindebund und Deutschen Städtetag beauftragt, sich über diese kommunalen Spitzenverbände gegen eine mögliche Fortgeltung des § 20 a IfSG über den 31. Dezember 2022 hinaus auszusprechen, um die Sicherstellung des Versorgungsauftrages auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in der Stadt Erfurt dauerhaft zu gewährleisten.

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