1445/20 Finanzierung der Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) aus Bundesmitteln

Finanzierung der Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) aus Bundesmitteln

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die kreisfreie Stadt Erfurt als kommunaler Träger nach § 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II) ist unter anderem verpflichtet, finanzielle Leistungen für laufende Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 Abs. 1 SGB II zu erbringen. Nach Buchstabe A Nr. 18 des Ergebnisses des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ will der Bund zur Stärkung der Kommunen dauerhaft bis zu 75 % der KdU im bestehenden System des § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen, was zu einer Entlastung im Einzelplan 4 des Verwaltungshaushaltes der Haushaltssatzung der kreisfreien Stadt Erfurt bereits im laufenden Haushaltsjahr 2020 führt.

Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

  1. Wie hoch ist die Erstattung von Leistungen für KdU nach § 22 Abs. 1 SGB II aus Bundesmitteln ab dem 01. Juli 2020 in der kreisfreien Stadt Erfurt?
  2. In welcher Höhe spart die kreisfreie Stadt Erfurt finanzielle Mittel für KdU nach § 22 Abs. 1 SGB II durch eine höhere Bundesbeteiligung im laufenden Haushaltsjahr 2020 ein und wie werden die eingesparten Haushaltsmittel im Haushaltsvollzug verwendet?

Mit freundlichen Grüßen

Sascha Schlösser

Antwort des Oberbürgermeisters

Sehr geehrter Herr Schlösser,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Wie hoch ist die Erstattung von Leistungen für KdU nach § 22 Abs. 1 SGB II aus Bundesmitteln ab dem 01. Juli 2020 in der kreisfreien Stadt Erfurt?

Die Erstattung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II aus Bundesmitteln wird in den Einnahmehaushaltsstellen des Haushaltsunterabschnittes 482 abgebildet und ist dort einsehbar.

2. In welcher Höhe spart die kreisfreie Stadt Erfurt finanzielle Mittel für KdU nach § 22 Abs. 1 SGB II durch eine höhere Bundesbeteiligung im laufenden Haushaltsjahr 2020 ein und wie werden die eingesparten Haushaltsmittel im Haushaltsvollzug verwendet?

Die Ankündigung des Bundes ggf. bis zu 75 Prozent der Ausgaben für die Kosten der Unterkunft im Rechtskreis SGB II zu übernehmen, bedarf einer Gesetzesänderung, einschließlich des Grundgesetzes. Die erste beratende Sitzung dazu ist am 9. und 10. September 2020 im Bundestag. Wie konkret und insbesondere wann die angekündigte Änderung der Bundesbeteiligung in Kraft tritt, ist aktuell nicht abzuschätzen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Bausewein

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