1431/22 Verbot von Stein- und Schottergärten

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

aufgrund vieler vorhandener Stein und Schottergärten hat das Thüringer Umweltministerium
kürzlich bekannt gegeben, dass bei Bekanntwerden von angelegten Schottergärten die
Hauseigentümer zum Rückbau und Begrünung der betroffenen Flächen aufgefordert werden. B e i
einer Weigerung durch den Eigentümer würde eine externe Firma auf Kosten des
Hauseigentümers damit beauftragt werden.


Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

  1. Wie gedenkt die Stadt Erfurt die o.g. Aussagen des Thüringer Umweltministeriums
    umzusetzen?
  2. Hat die Stadt Erfurt bereits derartiges umgesetzt, wenn ja, wie erfolgt die konkrete
    Durchsetzung der Maßnahmen und wenn nein, wie ist die Durchsetzung der Maßnahmen
    geplant?

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Der Sachverhalt Ihrer Anfrage betrifft eine Angelegenheit nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO, die dem übertragenen Wirkungskreis angehört. Die Tätigkeit als untere Bauaufsichtsbehörde ist hiernach der Landeshauptstadt Erfurt als
staatliche Aufgabe übertragen worden.


Nach § 29 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 der Thüringer Kommunalordnung erledige ich solche Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Ein Befassungsrecht des Stadtrates/Ausschusses besteht mangels Zuständigkeit
keinesfalls, mit der Folge, dass ein Stadtratsmitglied keine Rechte auf der Grundlage der Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit den Regelungen der Geschäftsordnung des Erfurter Stadtrates haben kann.

Eine Beantwortung der Anfrage unterbleibt.


Sollten Sie einen Antrag auf Behandlung der Beantwortung im Ausschuss stellen, wird es keine Antworten auf etwaige Nachfragen geben, es sei denn, sie können, was nur ganz ausnahmsweise der Fall sein wird, erklären, warum
die Nachfrage dem eigenen Wirkungskreis zuzuordnen ist. Unter Umständen muss zur Prüfung des Wirkungskreises die Angelegenheit vertagt werden.

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