1286/20 Ortseinfahrt Egstedt – Forststraße

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

nach Informationen von Anwohnern der Forststraße im Ortsteil Egstedt (aus dem Ort in Richtung Schellroda), stellt die neugebaute Straße ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die dort spielenden Kinder dar. Das Schild „Achtung Kinder“ entfaltet kaum Einfluss auf die Geschwindigkeit der in den Ortsteil einfahrenden Kraftfahrzeuge. Die vor kurzer Zeit grundhaft erneuerte Straße lädt regelrecht zu Geschwindigkeitsübertretungen beim Befahren des Ortsteiles ein. Zum Ortsteil Egstedt gehören auch die Anwohner im Bereich Amselweg.

Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

  1. Wurde der sogenannte Panzerblitzer in den vergangenen Monaten in der Forststraße im Ortsteil Egstedt zur Überwachung des Verkehrs aus Schellroda kommend eingesetzt und falls ja, mit welchem Ergebnis im Sinne der Anfrage?
  2. Ist eine Verlagerung des Ortseingangsschildes Egstedt auf der Forststraße derart geplant, dass der zum Ort gehörende Amselweg künftig außerhalb des Ortsteiles Egstedt liegt?
  3. Welche weiteren Maßnahmen plant die Stadtverwaltung Erfurt, um Autofahrer auf der Forststraße zum Reduzieren der meist zu hohen Geschwindigkeit anzuhalten?

 

Antwort des Oberbürgermeisters

Sehr geehrter Herr Mühlmann,

bei der Bearbeitung von Angelegenheiten aus dem übertragenen Wirkungs-kreis (hier: Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrsordnung) nimmt aus-schließlich der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt diese Aufga-ben als staatliche Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 ThürKO) wahr. Der Stadtrat sowie dessen Ausschüsse sind hierfür von Gesetzes wegen nicht zuständig.

Gemäß § 9 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt und seiner Ausschüsse können nur Anfragen zu Sachverhalten gestellt werden, welche den eigenen Wirkungskreis und keine laufende Angelegen-heit nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO betreffen. Dies ist hier nicht der Fall.

Eine Erörterung der Sache ist nur im Rahmen der Frage zulässig, ob es sich um eine Materie aus dem eigenen Wirkungskreis handelt oder aus dem übertra-genen Wirkungskreis.

Da es sich um Regelungen handelt, die auf der Grundlage der Straßenver-kehrsordnung (StVO) mit der zugehörigen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) zu treffen sind, ist eine Behandlung durch den Stadtrat von Rechts wegen nicht zulässig.

Mit freundlichen Grüßen

A. Bausewein

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