Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
hinsichtlich der Drucksache 0096/21 –“Winterdienst in den Straßen Am Laitrand und Bahnstraße in Bischleben“ wurde durch die Stadtverwaltung kürzlich ausgeführt, dass die Straßen sich bereits im Dringlichkeitsnetz DII befinden würden. Noch im Januar 2021 stellte die Stadtverwaltung fest, die Einordnung der beiden Straßen in das Dringlichkeitsnetz D II würde aus Gleichbehandlungsgründen abgelehnt werden. Zudem lägen keine personellen und finanziellen Ressourcen vor.
Der Widerspruch zwischen den beiden Stellungnahmen würde laut Stadtverwaltung auf einer lückenhaften Informationslage zum Zeitpunkt der ersten Stellungnahme beruhen.
Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
- Aus welchem Grund lagen zum Zeitpunkt der Stellungnahme am 27.01.2021 zur DS 0096/21 unvollständige Informationen zur Einordnung der Straßen Am Laitrand und Bahnstraße in Bischleben vor und ist von einer weiteren fehlerhaften Datenlage auszugehen?
- Seit wann sind die Straßen Am Laitrand und Bahnstraße in Bischleben im Dringlichkeitsnetz D II eingeordnet und warum werden diese Straßen auf der Internetseite https://www.stadtwerke-erfurt.de/pb/swe/produkte+_+leistungen/entsorgung/winterdienstnetzunter „N“ und nicht unter „D II“ aufgeführt?
- Wie begründet die Stadtverwaltung die Einordnung in das Dringlichkeitsnetz D II, wenn sie noch vor zwei Monaten wegen fehlender personeller undfinanzieller Ressourcen eine etwaige Einordnung in D II ablehnte?
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Schlösser
Antwort des Oberbürgermeisters
Sehr geehrter Herr Schlösser,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
- Aus welchem Grund lagen zum Zeitpunkt der Stellungnahme am 27.01.2021 zur DS 0096/21 unvollständige Informationen zur Einordnung der Straßen Am Laitrand und Bahnstraße in Bischleben vor und ist von ei-ner weiteren fehlerhaften Datenlage auszugehen?
Die in den Stellungnahmen zu den DS 0096/21, 0129/21 und 0138/21 enthal-tenen Aussagen entsprachen dem Kenntnisstand zum damaligen Zeitpunkt. Die Straßen Zum Laitrand und Bahnstraße waren auf der Grundlage des Kon-zeptes zum Winterdienst im Zeitraum 2017/2018 bis 2020/2021, welches auch durch den Ortsteilrat bestätigt wurde, im Nebennetz eingeordnet.Dem Tiefbau-und Verkehrsamt lagen keineAnfragen oder Beschwerden der ansässigen Firmen oder der Ortsteilverwaltung vor, dass es im betroffenen Bereich zu Einschränkungen gekommen ist. Inzwischen hat sich herausge-stellt, dass dieses Thema offenbarüber einen längeren Zeitraum bestand, je-doch nicht direkt an das Tiefbau-und Verkehrsamt herangetragen wurde.
2. Seit wann sind die Straßen Am Laitrand und Bahnstraße in Bischleben im Dringlichkeitsnetz D II eingeordnet und warum werden diese Straßen auf der Internetseite https://www.stadtwerke-erfurt.de/pb/swe/ produkte+_+leistungen/entsorgung/winterdienstnetz unter „N“ und nicht unter „D II“ aufgeführt?
3. Wie begründet die Stadtverwaltung die Einordnung in das Dringlichkeitsnetz D II, wenn sie noch vor zwei Monaten wegen fehlender personeller und finanzieller Ressourcen eine etwaige Einordnung in D II ablehnte?
Die Beantwortung der Fragen 2 und 3 erfolgt auf Grund des unmittelbaren Zusammenhangesgemeinsam.
Nachdem Zeitpunkt der Stellungnahmen zu den o.g. DS erfolgten weitere Gespräche mit dem Gewerbepark in Bezug auf die Nutzung der Zufahrt von der Geratalstraße aus über die Bahnstraße und Am Laitrand zum Gewerbepark Bischleben. In diesen Gesprächen haben sich neue Erkenntnisse ergeben.
Vor diesem Hintergrund wurde der Teil der Bahnstraße, der dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist bereits Anfang Februar 2021 in das DII-Netz eingeordnet. Die Straße Am Laitrand und weitere Teile der Bahnstraße liegen auf privatem Grundstück und werden nicht von der Stadt gereinigt oder winterdienstlich betreut.
Die derzeit geltende Winterdienstkonzeption endet mit der aktuellen Winterperiode 2020/2021. Im Rahmen der Erarbeitung einer neuen Konzeption für die Winterperioden 2021/2022 bis 2023/2024wird diese Regelung dauerhaft übernommen. Die Ausweisung auf der Internetseite der SWE Stadtwirtschaft GmbH wird im Rahmen der hiermit ohnehin erforderlichen Überarbeitung angepasst.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein