0290/21 Parkverbot für E-und Hybridfahrzeuge in Tiefgaragen und Parkhäusern

Sachverhalt

Bereits mehrere Städte haben für ihre Tiefgaragen und Parkhäuser infolge schwerer Brände mit darauffolgenden kostenintensiven Sanierungen ein Parkverbot für E-und Hybridautos beschlossen.

Wenn E-und Hybridfahrzeuge brennen, bedarf es eines größeren und zeitaufwendigeren Löschaufwands als bei benzin- oder dieselbetriebenen Fahrzeugen. Aufgrund der langanhaltenden Hitze kann der Beton in den Tiefgaragen und Parkhäusern platzen, das Eisen schmelzen und eine Instabilität des jeweiligen Gebäudes verursachen. Zudem besteht die Gefahr, dass nach dem zeitaufwendigen Löschen das Fahrzeug erneut in Flammen aufgeht, was einen speziellen Abtransport durch Löschcontainer notwendig macht. Der Abtransport mittels Löschcontainer würde sich überwiegend als schwierig gestalten, da die Tiefgaragen und Parkhäuser zu einem großen Teil nicht ausreichend hoch sind, um das brennende Fahrzeug mit schwerem Gerät herauszuholen.

Beschlussvorschlag

  1. Die Stadt Erfurt wird beauftragt, zusammen mit der Berufsfeuerwehr der Stadt Erfurt zu prüfen, ob es im Falle eines Brandes von E- und Hybridfahrzeugen in Tiefgaragen und Parkhäusern, die im Eigentum der Stadt bzw. im Eigentum der Kapitalgesellschaften mit Beteiligung der Stadt stehen, technisch möglich ist, das brennende Fahrzeug mit schwerem Gerät aus der Tiefgarage bzw. dem Parkhaus zu holen.
  2. Die Stadt Erfurt wird beauftragt, ein Parkverbot für E- und Hybridfahrzeuge in Tiefgaragen und Parkhäusern der Stadt bzw. von stadteigenen Unternehmen betriebenen Tiefgaragen und Parkhäusern einzuführen, bei denen die technische Möglichkeit nach Beschlusspunkt 01 nicht bestätigt werden konnte.
  3. Die Stadt Erfurt wird beauftragt, durch Gespräche mit den jeweiligen Verantwortlichen, auf ein Parkverbot für E- und Hybridfahrzeuge in Tiefgaragen und Parkhäusern hinzuwirken, in denen die technische Möglichkeit nach Beschlusspunkt 01 nicht bestätigt werden konnte.
  4. Die Stadt Erfurt wird beauftragt, mit privaten Tiefgaragen- und Parkhausbetreibern über die Gefahren aufzuklären, welche brennende E- und Hybridfahrzeuge in Tiefgaragen und Parkhäusern darstellen sowie auf die Möglichkeit eines Parkverbotes hinzuweisen.
  5. Das Parkverbot bleibt so lange aufrechtzuerhalten, bis die brandschutzrechtlichen Voraussetzungen hergestellt sind.

Stellungnahme der Stadtverwaltung

01 Die Stadt Erfurt wird beauftragt, zusammen mit der Berufsfeuerwehr der Stadt Erfurt zu prüfen, ob es im Falle eines Brandes von E- und Hybridfahrzeugen in Tiefgaragen und Parkhäusern, die im Eigentum der Stadt bzw. im Eigentum der Kapitalgesellschaften mit Beteiligung der Stadt stehen, technisch möglich ist, das brennende Fahrzeug mit schwerem Gerät aus der Tiefgarage bzw. dem Parkhaus zu holen.

Die Bekämpfung eines Fahrzeugbrandes in einer Tiefgarage oder einem Parkhaus ist für die Einsatzkräfte immer mit erheblichen Risiken und Gefahren verbunden, sowie im Falle von E-/Hybridfahrzeugen unter Umständen etwas schwieriger als die Brandbekämpfung von herkömmlich angetriebenen Fahrzeugen (Gefährdungen durch Hochvoltsysteme, Flusssäure usw.). Das taktische Vorgehen der Feuerwehr unterscheidet sich nicht von dem bei Fahrzeugbränden mit anderen Antriebsformen.

Es ist unabhängig von alternativen Antriebsformen im Falle eines brennenden oder anderweitig geschädigten Fahrzeuges in einer Tiefgarage oder in einem Parkhaus in der Regel nicht möglich, dieses aufgrund der Geschosshöhen, der Fahrgassenbreiten und Kurvenradien mit schwerem Gerät (i.S.v. Kranfahrzeugen, Abschleppfahrzeugen usw.) ins Freie zu verbringen. Die Taktik der Feuerwehr sieht kein Bewegen eines brennenden Fahrzeuges vor. Das Feuer wird vor Ort gelöscht, am Akkublock bei E-/Hybridfahrzeugen wird die Temperatur kontrolliert und eventuell nach der Brandbekämpfung die Kühlung fortgesetzt, die Bauwerksstruktur wird gekühlt und nach Beendigung der unmittelbaren Gefahrenabwehr wird das Fahrzeug bzw. das Gebäude an die Polizei, ein Abschleppunternehmen oder den Eigentümer übergeben. Folgemaßnahmen wie das Umlagern von Fahrzeugen in wassergefüllte Container und der Abtransport des Fahrzeuges sind keine originären Aufgaben der Feuerwehr.

Für Fahrzeuge mit nur geringen Brandschäden besteht im Ausnahmefall vonseiten der Feuerwehr die Möglichkeit mit Rangierhilfen und Muskelkraft einen Pkw ins Freie zu bringen.

02 Die Stadt Erfurt wird beauftragt, ein Parkverbot für E- und Hybridfahrzeuge in Tiefgaragen und Parkhäusern der Stadt bzw. von stadteigenen Unternehmen betriebenen Tiefgaragen und Parkhäusern einzuführen, bei denen die technische Möglichkeit nach Beschlusspunkt 01 nicht bestätigt werden konnte.

Der §18 der ThürGarVO sieht keine Einschränkungen für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben (CNG, LNG, H2, Elektro, Hybrid) vor. Bei einer baurechtskonform errichteten Garage steht das Abstellen von E-/Hybridfahrzeugen nicht im Widerspruch zu den geltenden Vorgaben des Bauordnungsrechts. Das Sperren einer Tiefgarage oder eines Parkhauses für alternativ angetriebene Pkw ist aus brandschutztechnischer Sicht deshalb nicht angezeigt.

Bezüglich der in der Regel nicht notwendigen Verbringung ins Freie wird auf Punkt 01 verwiesen. Innerhalb des Nutzungskonzeptes für eine Tiefgarage oder ein Parkhaus stellt die Lage der Stell-/Ladeplätze eine mögliche Erleichterung im Brandfall dar. Diese sind nahe am Eingang oder einer Entrauchungsöffnung anzuordnen.

03 Die Stadt Erfurt wird beauftragt, durch Gespräche mit den jeweiligen Verantwortlichen, auf ein Parkverbot für E- und Hybridfahrzeuge in Tiefgaragen und Parkhäusern hinzuwirken, in denen die technische Möglichkeit nach Beschlusspunkt 01 nicht bestätigt werden konnte.

04 Die Stadt Erfurt wird beauftragt, mit privaten Tiefgaragen- und Parkhausbetreibern über die Gefahren aufzuklären, welche brennende E- und Hybridfahrzeuge in Tiefgaragen und Parkhäusern darstellen sowie auf die Möglichkeit eines Parkverbotes hinzuweisen.

05 Das Parkverbot bleibt so lange aufrechtzuerhalten, bis die brandschutzrechtlichen Voraussetzungen hergestellt sind.

Zu den Beschlusspunkten 03 bis 05wird grundsätzlich auf die Ausführungen zu den Punkten 01 und 02 verwiesen; eine Rechtsgrundlage für ein Parkverbot ist nicht gegeben.

Unter welchen Voraussetzungen Eigentümer und/oder Betreiber von Parkhäusern und Tiefgaragen die Nutzung durch Fahrzeuge mit alternativen Antrieben gestatten, liegt in deren Ermessen.

Fazit: Vor diesen Hintergründen kann seitens der Verwaltung nicht empfohlen werden, der Drucksache 0290/21 zu folgen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert