Einfluss zulässiger Meinungsäußerung von Mitarbeitern beauftragter Unternehmen auf die Auftragsvergabe und –ausführung – Teil 2
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
in der vergangenen Woche wurde die Stadt Erfurt auf die Inneneinrichtung eines Lkws aufmerksam gemacht. Im Lkw befand sich eine schwarz-weiße Fahne mit der Aufschrift „Deutschland“ Zudem befand sich die Abbildung eines Adlers darauf. Ebenso befand sich auf der Vorderseite ein Aufkleber, der von gewissen Personen als „rechts“ eingestuft wird. Es handelte sich vorliegend offensichtlich nicht um verfassungsfeindliche und strafbare Symbolik. Dennoch habe die Stadt Erfurt Berichten zufolge darauf „reagiert“.
Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
- Welche Schriftarten, Symbole und Farben werden derzeit und künftig als zulässig für die Verwendung von Bildlichen Meinungsäußerungen durch die Stadt Erfurt anerkannt?
- Inwieweit ist die Verwendung des Adlers als deutsches Wappentier oder die Verwendung des Wortes „Deutschland“ für Mitarbeiter von beauftragten Unternehmen unzulässig oder sonst auf eine Art und Weise unangemessen, die ein Einschreiten der Stadt rechtfertigt?
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Schlösser
Antwort des Oberbürgermeisters
Sehr geehrter Herr Schlösser,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Welche Schriftarten, Symbole und Farben werden derzeit und künftig als zulässig für die Verwendung von Bildlichen Meinungsäußerungen durch die Stadt Erfurt anerkannt?
Eine grundsätzlich anzuwendende Handlungsanweisung neben den einschlägig gesetzlichen Bestimmungen gibt es innerhalb der Stadtverwaltung nicht. Jeder Sachverhalt wird nach Bekanntwerden einzeln betrachtet. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zur Drucksache1423/20 verwiesen.
2. Inwieweit ist die Verwendung des Adlers als deutsches Wappentier oder die Verwendung des Wortes „Deutschland“ für Mitarbeiter von beauftragten Unternehmen unzulässig oder sonst auf eine Art und Weise unangemessen, die ein Einschreiten der Stadt rechtfertigt?
Auch hier wird auf die Beantwortung zur Drucksache1423/20 verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein