1479/20 Einfluss zulässiger Meinungsäußerung von Mitarbeitern beauftragter Unternehmen auf die Auftragsvergabe und –ausführung – Teil 1

Einfluss zulässiger Meinungsäußerung von Mitarbeitern beauftragter Unternehmen auf die Auftragsvergabe und –ausführung – Teil 1

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

in der vergangenen Woche wurde die Stadt Erfurt auf die Inneneinrichtung eines Lkws aufmerksam gemacht. Im Lkw befand sich eine schwarz-weiße Fahne mit der Aufschrift „Deutschland“ Zudem befand sich die Abbildung eines Adlers darauf. Ebenso befand sich auf der Vorderseite ein Aufkleber, der von gewissen Personen als „rechts“ eingestuft wird. Es handelte sich vorliegend offensichtlich nicht um verfassungsfeindliche und strafbare Symbolik. Dennoch habe die Stadt Erfurt Berichten zufolge darauf „reagiert“.

Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

  1. Welche konkrete Symbolik (Farben, Abbildungen, Schriftarten) wurde im vorliegenden Fall verwendet und inwieweit ist diese rechtlich, insb. strafrechtlich oder nach dem OWiG relevant?
  2. Welche Maßnahmen hat die Stadt Erfurt im vorliegenden Fall konkret getroffen und welche Kriterien waren vorliegend für den Eingriff in die Meinungsfreiheit durch die Stadt Erfurt maßgeblich?
  3. Inwieweit gedenkt die Stadt Erfurt Auftragsvergabe und Auftragsausführung von zulässigen, nicht strafbaren Meinungsäußerungen der Unternehmensmitarbeiter abhängig zu machen und wie wird dabei „recht“ und „links“ definiert, wenn nicht ausschließlich nach Strafbarkeitskriterien?

Mit freundlichen Grüßen

Sascha Schlösser

Antwort des Oberbürgermeisters

Sehr geehrter Herr Schlösser,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Welche konkrete Symbolik (Farben, Abbildungen, Schriftarten) wurde im vorliegenden Fall verwendet und inwieweit ist diese rechtlich, insb. straf-rechtlich oder nach dem OWiG relevant?

Ich verweise hierzu auf die Anlage der Drucksache 1423/20, in der die konkrete Symbolik zu erkennen ist. 1479

2. Welche Maßnahmen hat die Stadt Erfurt im vorliegenden Fall konkret getroffen und welche Kriterien waren vorliegend für den Eingriff in die Meinungsfreiheit durch die Stadt Erfurt maßgeblich?

3. Inwieweit gedenkt die Stadt Erfurt Auftragsvergabe und Auftragsausführung von zulässigen, nicht strafbaren Meinungsäußerungen der Unternehmensmitarbeiter abhängig zu machen und wie wird dabei „recht“ und „links“ definiert, wenn nicht ausschließlich nach Strafbarkeitskriterien?

Ich verweise hierzu auf die Beantwortung zur Drucksache 1423/20.

1423

Mit freundlichen Grüßen

A. Bausewein

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