Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
aktuell finden in der Büßlebener Straße in Urbich Kanalbaumaßnahmen statt. Die Ausbauarbeiten enden unmittelbar an der Einmündung Büßlebener Straße/Urbicher Anger. In der Straße Urbicher Anger befindet sich eine der Bushaltestellen für den Schulbusverkehr und gegenüber der Einmündung Büßlebener Straße/Urbicher Anger befindet sich einer der beiden Eingänge zur Gemeinschaftsschule Urbich, der seit dem Schuljahr 2018/19 überwiegend von Grundschülern genutzt wird. Da sich bereits im vergangenen Jahr regelmäßig gefährliche Situationen aufgrund des Fahrzeugverkehrs in der Büßlebener Straße und Grundschulkindern, die die Straße zum Schultor überquerten, ergaben, fand bereits im April/Mai 2019 eine Ortsbegehung zur Besichtigung der Gefahrenstelle statt.
Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
- Welche Maßnahmen werden mit dem Abschluss der Kanalarbeiten in der Büßlebener Straße zur Entschärfung der Gefahrenstelle an der Einmündung Büßlebener Straße/Urbicher Anger eingeleitet?
- Ist an der Einmündung Büßlebener Straße/Urbicher Anger ein Fußgängerüberweg geplant, der nach Abschluss der Kanalarbeiten realisiert wird?
- Wie werden der Ortsteilrat, der Ortsteilbürgermeister, die Anwohner vor Ort und die Eltern der Grundschüler über den Fortgang des weiteren Verfahrens an der Gefahrenstelle informiert?
Antwort des Oberbürgermeisters
Sehr geehrter Herr Mühlmann,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
01. Welche Maßnahmen werden mit dem Abschluss der Kanalarbeiten in der Büßlebener Straße zur Entschärfung der Gefahrenstelle an der Einmündung Büßlebener Straße/Urbicher Anger eingeleitet?
Auf der betreffenden Strecke gelten grundsätzlich 30 km/h aus beiden Fahrtrichtungen. In beiden Fahrtrichtungen stehen auch die sog. Verkehrszeichen136″Achtung Kinder“ zusammen mit den Zusatzzeichen „Schule“, welche den Einmündungsbereich Büßlebener Straße/Urbicher Anger mit einschließen. Aus Richtung Büßleben kommend wurde dauerhaft ein sogenanntes Dialog-Display, welches mit den Kraftfahrern bezüglich der an der Ortseinfahrt gefahrenen Geschwindigkeiten im Dialog steht, installiert. Darüber hinaus ist immer wieder eine der Geschwindigkeitsanzeigen in Urbich im Einsatz, welche die Verkehrsteilnehmer über das „Lob und Tadel-Prinzip“zu einer Einhaltung der geltenden Verkehrsregelung motivieren soll. Bei bisherigen Auswer-tungen dieser Anzeigen wurde deutlich, dass die real gefahrenen Geschwindigkeiten im betreffenden Bereich der Büßlebener Straße zwischen 25 und 35 km/h liegen. Die Ausführungsplanung zum jetzigen Bauabschnitt wurde noch einmal an-gepasst und von ursprünglich geplanten Stellplätzenan der Büßlebener Straße/Ecke Urbicher Angerwegen Sichteinschränkungen Abstand genommen .Ansonsten bleiben die Grundzüge der Verkehrsorganisation und die genannten zusätzlichen Maßnahmen nach Abschluss der Bauarbeiten erhalten.
02. Ist an der Einmündung Büßlebener Straße/UrbicherAnger ein Fußgängerüberweg geplant, der nach Abschluss der Kanalarbeiten realisiert wird?
1. Bei der Bearbeitung von Angelegenheiten aus dem übertragenen Wirkungskreis (hier: Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrsordnung) nimmt ausschließlich der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt diese Aufgaben als staatliche Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis(§ 29 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 ThürKO) wahr. Der Stadtrat sowie dessen Ausschüsse sind hierfür von Gesetzes wegen nicht zuständig.
2. Gemäß § 9 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt und seiner Ausschüsse können nur Anfragen zu Sachverhalten gestellt werden, welche den eigenen Wirkungskreis und keine laufende Angelegenheit nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO betreffen. Dies ist hier nicht der Fall.
3. Eine Erörterung der Sache ist nur im Rahmen der Frage zulässig, ob es sich um eine Materie aus dem eigenen Wirkungskreis handelt oder aus dem übertragenen Wirkungskreis. Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen erfolgt auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit der zugehörigen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO), eine Behandlung durch den Stadtrat ist von Rechts wegen nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein