Drucksache 1204/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Umgang mit E-Scootern im öffentlichen Raum – Maßnahmen zur Verkehrssicherheit und Barrierefreiheit; öffentlich
Sehr geehrte Frau Rottstedt,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. In welchen Stadtbereichen bestehen derzeit konkret eingerichtete Fahr- oder Abstellverbotszonen für E-Scooter und wie wird deren Einhaltung kontrolliert?
Grundsätzlich darf mit E-Scootern nur auf Radverkehrsanlagen wie Radwegen, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen gefahren werden. Sofern diese nicht vorhanden sind, ist die Fahrbahn zu nutzen. Das Fahren auf dem Gehweg oder in der Fußgängerzone ist nicht gestattet.
Entsprechend einer von allen Anbietern unterzeichneten „Freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung“ gilt ein Abstellverbot in konkret definierten städtebaulich bzw. historisch sensiblen Zonen wie z. B. Anger, Krämerbrücke, Venedig, Fischmarkt, Domplatz, Wenigemarkt und Benediktsplatz. Diese Zonen sind virtuell über Geofencing begrenzt, d. h., eine Beendigung des Ausleihvorgangs innerhalb der Zone ist technisch nicht möglich.
Die Kontrolle der Einhaltung der getroffenen freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung erfolgt durch die Vollzugsdienstkräfte der Ordnungsbehörde routinemäßig im Rahmen der täglichen Streifentätigkeit. Werden dabei Verstöße gegen diese und bestehende Rechtsnormen festgestellt, erfolgt die Einleitung der unter der Beantwortung zu Frage 2 dargelegten Maßnahmen.
Kontrollen zur Einhaltung o. g. Regelungen und Sanktionierung zu verzeichnender Verstöße im fließenden Verkehr obliegen der Polizei. Diese werden unter anderem auch im Rahmen gemeinsamer Streifen mit kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung und Durchsetzung der Rechtsordnung veranlasst.
2. Welche weiteren Maßnahmen plant die Stadtverwaltung, um das unsachgemäße Abstellen von E-Scootern insbesondere auf Gehwegen und an Blindenleitsystemen zu verhindern?
In Erfurt wurde mit der Einordnung des E-Scooter-Verleihbetriebs als Gemeingebrauch bisher das Instrument einer freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung genutzt, um negative Auswirkungen, insbesondere beim Abstellen der Fahrzeuge einzudämmen und Obergrenzen für die Flottengröße zu regeln. Auch wenn hier bisher deutlich weniger Konflikte als in anderen deutschen und europäischen Städten festzustellen sind und die Größe der Fahrzeugflotte vergleichsweise gering einzuschätzen ist (aktuell zwei Anbieter mit 130 bzw. 280 Fahrzeugen im durchschnittlichen täglichen Einsatz gemäß aktuell übermittelter Daten), wird nach mehrjährigen Erfahrungen der Erfolg von freiwilligen Selbstverpflichtungen die tatsächliche Regulierungswirkung als mäßig eingeschätzt.
Eine durch die Stadt Erfurt initiierte Umfrage des Deutschen Städtetages hat ergeben, dass die Einführung von festen Standorten in den Kommunen durchweg positiv bewertet wird bzw. die Erwartungen bereits erfüllt hat. Obgleich die meisten Städte aktuell noch ein sog. Free-Floating-Modell anwenden, ist eine deutliche Tendenz zu einem hybriden Modell zu erkennen. Nach intensiven fachlichen Diskussionen wird auch für Erfurt die Regulierung der E-Tretroller Aktivitäten mittels Sondernutzung präferiert. Ein hybrides System mit festen Standorten in der Innenstadt sowie weiterhin Free-Floating im restlichen Stadtgebiet wird dabei als favorisierte Lösung angesehen.
Für die Einordnung fester Standorte in der Innenstadt bedarf es einer weiterführenden aufwändigen Prüfung der bereits durch die Verwaltung voruntersuchten ca. 60 Standorte. Diese sind auf Grund personeller Probleme und anderer Prioritätensetzungen bislang verwaltungsintern noch nicht abgestimmt. Weiterhin muss mit den Anbietern ebenfalls eine konkrete Standortabstimmung erfolgen. Bei einem Ansatz von 5 E-Scootern pro Standort, wären bei einer Beibehaltung der bisherigen Obergrenze von 100 E-Scootern in der Innenstadt mindestens 20 Standorte auszuweisen. Ausgewiesene Abstellflächen können Nutzungskonflikte vermeiden und ermöglichen der Stadt Erfurt eine bessere Handhabung der Regulierung und Ordnung des E-Scooter-Angebotes im öffentlichen Raum.
Die aktuelle Fassung der vom Erfurter Stadtrat beschlossenen Sondernutzungsgebührensatzung erlaubt nach Einschätzung der Verwaltung durch eine Sondernutzungsgebühr von 0 Euro für Elektrokleinstfahrzeuge im kommerziellen Betrieb allerdings nur einen begrenzten Regelungsspielraum und steht auch in keinem Verhältnis zu den erforderlichen Aufwendungen für notwendige Standortausweisungen.
3. Wie ist der aktuelle Umsetzungsstand der beschlossenen Satzungsänderung zu den Sondernutzungsgebühren für Elektrokleinstfahrzeuge (DS 0172/23) und wenn diese vollständig umgesetzt wurde, wie häufig wurde die Sondernutzung in Anspruch genommen?
Bisher wurden noch keine Stellplätze für Elektrokleinstfahrzeuge ausgewiesen, also auch keine Sondernutzungserlaubnis in Anspruch genommen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Horn