0692/25 Versorgungskoordination Notruf, Patientenservice und Hausarzt Teil 2 von 3

Drucksache 0692/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Versorgungskoordination Notruf, Patientenservice und Hausarzt Teil 2 von 3; öffentlich

Sehr geehrter Herr Töpfer,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Wie häufig wurden in den vergangenen fünf Jahren Rettungswagen (RTW) und Mehrzweckfahrzeuge (MZF) zu einem R1-Alarm (Alarmierungsstichworte: unklare Schmerzen, allgemeine Zustandsverschlechterung, unklarer Bauchschmerz, akutes Abdomen etc.) alarmiert, der sich letztlich nicht als Notfall oder dringlich herausgestellt hat?

Im Rahmen des Rettungsdiensteinsatzes und der anschließenden Abrechnung werden derartige Fälle nicht dokumentiert. Die Daten sind hier nicht vorhanden und können ggf. über die medizinischen Dienste der Kostenträger erfragt werden.

2. Wie viele dieser Einsätze erfolgten, ohne dass zuvor der Hausarzt oder die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen konsultiert wurde und welche Transportverweigerungsrechte haben Notfallsanitäter im Rettungsdienstbereich?

Hierzu werden keine Daten erfasst. Eine Auswertung kann demnach nicht erstellt werden.

Eine Transportverweigerung kann unter Berücksichtigung der in der Richtlinie zur Dokumentation von Rettungsdiensteinsätzen im Rettungsdienstbereich Erfurt festgelegten Regelungen in Anwendung gebracht werden.

3. Welche Befugnisse haben Disponenten, Anrufern kein Rettungsmittel zu senden und stattdessen an den Hausarzt oder die KVT zu verweisen?

Stellen die Disponenten während der Notrufabfrage keinen für den Rettungsdienst relevanten Notfall fest, soll der Anrufer an Hausarzt bzw. KVT verwiesen werden.

Mit freundlichen Grüßen
A. Horn

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