2362/24 Prüfung von Haustarifverträgen über TVöD

Drucksache 2362/24; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Prüfung von Haustarifverträgen über TVöD; öffentlich

Sehr geehrter Herr Schlösser,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Welche Bereiche der Stadtverwaltung sind aktuell besonders stark vom Personalmangel betroffen, und welche Auswirkungen hat dies auf die Leistungserbringung?

Wie bereits vor einigen Wochen in der Beantwortung einer gleichermaßen die Personalsituation betreffenden Anfrage (DS 1910/24) ausgewiesen, stellt sich die Personalsituation in den Ämtern wie folgt dar:

Stichtag: 01.06.2024

AmtStellen gesamtVBES gesamtAnzahl besetzte Stellen gesamtBesetzungsumfang gesamt (PW)Quote besetzte StellenQuote VBE-Soll-Ist-Vergleich
0054,0033,000,600,75
019188,457874,900,860,85
021817,011614,720,890,87
0366,0044,000,670,67
0477,0077,001,001,00
0577,0066,000,860,86
0688,0076,360,880,79
11127127,009693,240,760,73
141515,001212,000,800,80
176766,495351,130,790,77
206767,005956,630,880,85
219188,998375,920,910,85
23307303,92232225,630,760,74
302221,772219,961,000,92
317775,806257,290,810,76
32387385,15293281,840,760,73
37344343,51285282,560,830,82
392625,002119,980,810,80
40341318,86287259,690,840,81
41117116,289490,880,800,78
50382381,00304290,090,800,76
51629579,87567500,640,900,86
538886,897974,080,900,85
607069,506158,520,870,84
616968,546256,420,900,82
626363,005552,910,870,84
66247244,99205200,950,830,82
67384379,90307295,700,800,78
801413,821210,650,860,77
90151149,46138134,020,910,90
928178,087471,820,910,92
938988,187876,780,880,87
Gesamt4.397,004.295,453.662,003.465,300,840,82

Hiernach ergibt sich, dass nach absoluten Zahlen das Bürgeramt, das Amt für Soziales, das Garten- und Friedhofsamt sowie das Amt für Gebäudemanagement die höchste Anzahl vakanter Stellen aufweisen. Bezogen auf die Besetzungsquoten stellt sich die Personalsituation jedoch nicht erheblich schlechter dar, als in anderen Ämtern.

Die Besetzungsprobleme dürften sich ohnehin in denjenigen Bereichen niederschlagen, in denen Ausschreibungen kaum oder keine Resonanz erzielen. Dies sind traditionell Bedarfe an Fachärzten, besondere Ingenieursdisziplinen, IT-Spezialisten, aber zunehmend auch besondere Meister- und Technikerqualifikationen. Zudem ist im Verwaltungsbereich ebenfalls zu verzeichnen, dass die Nachfrage hier bei bestimmten Tätigkeiten (ebenfalls von jeher im Bereich des Außendienstes des Bürgeramtes, jedoch im Kontext aufwachsender Personalbedarfe im Bereich Ausländerbehörde und anderen Fachbereichen auch dort) geringer ist als der bestehende Stellenbedarf.

Aktuell ist die Aufgabenerfüllung der Bereiche gewährleistet, wenngleich Überlastungsanzeigen häufig mit Arbeitsverdichtungen begründet werden. Perspektivisch ist auch unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung damit zu rechnen, dass ggf. Bearbeitungsstandards angepasst werden müssen.

2. Wird seitens der Stadt geprüft, ob durch den Abschluss von Haustarifverträgen, die über den TVöD hinausgehen, eine Verbesserung der Attraktivität als Arbeitgeber erzielt werden könnte?

Nein. Ein Haustarifvertrag ist hier keine Lösung. Die Landeshauptstadt Erfurt ist als Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Thüringen automatisch vom Geltungsbereich des TVöD erfasst. Innerhalb dieser Mitgliedschaft ist eine haustarifvertragliche Regelung nicht möglich. Derartige Möglichkeiten bestanden bis 2009 im Rahmen des Tarifvertrages zur Sozialen Absicherung, wonach z.B. die Arbeitszeit zur Vermeidung von Kündigungen im Rahmen von Haustarifverträgen abgesenkt werden konnte.

Eine eigene vertragliche Regelung wäre – jedoch mit der Konsequenz der notwendigen Führung eigenständiger Tarifverhandlungen – nur im Rahmen eines Austritts aus dem KAV Thüringen möglich. Da die Auseinandersetzung mit den Gewerkschaften zur Erzielung eines eigenen Bezirkstarifvertrages selbst auf Ebene der Bundesländer aktuell nur in Hessen praktiziert wird und mit erheblichen personellen Ressourcen verbunden ist, stellt dies ungeachtet der unter 3. ausgeführten weiteren Rahmenbedingungen keine Lösung dar.

3. Welche Hindernisse und Möglichkeiten sieht die Stadt Erfurt, um alternative tarifliche Regelungen oder Sonderzahlungen im Rahmen bestehender rechtlicher Vorgaben umzusetzen, um dem Personalmangel entgegenzuwirken?

Nach § 33 Abs. 3 ThürKO ist die Entlohnung nur im Rahmen der zwischen den Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften getroffenen Regelungen zulässig. Auch tarifungebundene Gemeinden dürfen hiernach nicht besser entlohnen als dies bei tarifgebundenen Kommunen der Fall wäre. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung durch das TMIK.

Insofern bedarf es letztlich keiner eigenständigen tariflichen Regelung. Die bestehende Möglichkeit der Erlangung einer Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Fachkräftezulagen über die Fachkräfterichtlinie der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber wird aktuell bereits praktiziert.

Wünschenswert wäre eine grundlegend offenere Handhabung der Bewilligung von Ausnahmeentscheidungen durch das TMIK. Dies begründet sich beispielsweise durch die seinerzeit aus einer falschen Motivation vorgenommenen Streichung der früheren Vergütungsgruppe I BAT-O. Eine Entlohnung oberhalb der heutigen Entgeltgruppe 15 TVöD wäre aus Aspekten der Honorierung zusätzlicher Verantwortung mehr als wünschenswert.

Exemplarisch sei dies am Beispiel der Eingruppierung von Fachärzten verdeutlicht, die ohne jede Führungsverantwortung bereits tariflich in Entgeltgruppe 15 TVöD eingruppiert sind und für die ohne weitere Prüfung infolge einer generellen Genehmigung eine Fachkräftezulage gewährt werden kann. Sofern jedoch bereits ein solcher Facharzt E15 plus Maximalbetrag der Fachkräftezulage erhält, welchen Leistungsanreiz gewährt man dessen vorgesetzten Sachgebiets-, Abteilungs- oder Amtsleitung?

Doch nicht nur im Bereich der Ärzte, sondern auch herausgehobenen sonstigen Amtsleitungsfunktionen, in denen teilweise mehr als 300 Mitarbeitende tätig sind, wäre die Möglichkeit der Heraushebung oberhalb der Entgeltgruppe 15 durchaus wünschenswert.

Eine generelle Lösung von den geltenden Regelungen der Stellenbewertung nach Entgeltordnung dürfte hingegen keine anzustrebende Option darstellen, da hierdurch die Einheitlichkeit der Bewertung innerhalb der Verwaltung und damit auch die Transparenz des durch den Stadtrat zu beschließenden Stellenplans komplett unterhöhlt würde.

Mit freundlichen Grüßen
A. Horn

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