Drucksache 0181/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Aktueller Sachstand zur Grundsteuerreform; öffentlich
Sehr geehrter Herr Schlösser,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie viele Bescheide zur Grundsteuer A und B wurden von der Stadt Erfurt für die Orts- und Stadtteile erstellt und wie viele Einsprüche ggü. den Bescheiden liegen der Stadt bzw. dem Finanzamt bislang vor (Auflistung Grundsteuer A und Grundsteuer B je Orts- und Stadtteile unter Nennung eines Stichtages)?
Bisher wurden mit der Jahresbescheidschreibung vom 08.01.2025 insgesamt rd. 50.000 Grundsteuerbescheide erstellt und an die Steuerpflichtigen versandt.
Grundsteuer A rd. 3.500 Bescheide Grundsteuer B rd. 46.500 Bescheide In der Stadtkämmerei, Abteilung Steuern sind zum Stichtag 17.01.2025 385 Widersprüche zu den Grundsteuerbescheiden eingegangen.
Eine Registrierung und Auflistung der Widersprüche nach Orts- und Stadtteilen erfolgt nicht.
Angaben zur Anzahl von Einspruchsverfahren beim zuständigen Finanzamt gegen den Grundlagenbescheid (Grundsteuermessbescheid) sind nicht möglich, da der Stadt hierzu keine Daten vorliegen. Mit Verweis auf § 30 Abgabenordnung und der Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung ist die Stadt auch nicht berechtigt, Informationen hierzu zu verarbeiten und auszuwerten.
2. Wie hoch belaufen sich die betragsmäßigen und prozentualen Veränderungen für die Orts- und Stadtteile (Auflistung der letzten drei Jahre)?
Die Grundsteuer wird flächendeckend für die Landeshauptstadt Erfurt erhoben. Eine Auflistung getrennt nach Ortsteilen/Gebieten, wie von Ihnen nachgefragt, ist aktuell nicht möglich. Diese Abforderung würde sehr viel zusätzlichen Aufwand bedeuten, der momentan weder zeitlich noch personell geleistet werden kann.
3. Welche Maßnahmen als Hilfestellung für die Bürger hat die Stadt Erfurt im Vorfeld der Grundsteuer sowie nach der Erhöhung des Grundsteuer-Hebesatzes unternommen und welche Maßnahmen sind geplant, um dem Bürger bei der Höhe des Hebesatzes, analog der Stadt Stuttgart, entgegen zu kommen?
Die Abteilung Steuern der Stadtkämmerei hat zu jeder Zeit mit den Bürgern offen und gut kommuniziert. Es wurden bei Anfragen, hilfreiche Tipps zur Ausfüllung der Steuererklärung beim Finanzamt gegeben und immer wieder darauf hingewiesen, dass die Änderung des Grundsteuermessbetrages entscheidungserheblich für die Berechnung und Höhe der Grundsteuer ist.
Im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform wurden durch die Verwaltung vielfältige Möglichkeiten der Information und der Öffentlichkeitsarbeit an die Bürger genutzt. So erfolgen Veröffentlichungen in den Amtsblättern, in der lokalen Presse (Thüringer Allgemeine) und auch über die Medien, wie mdr. Im Jahr 2024 wurden zum Thema Grundsteuer weiterhin „Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform in der Landeshauptstadt Erfurt“ (sogen. FAQ’s) als Hilfestellung für die Bürger erarbeitet und auf der Homepage der Landeshauptstadt Erfurt veröffentlicht. Auch auf den Internetseiten des Freistaates, des Thüringer Finanzministeriums bzw. der Finanzämter wurde entsprechende Informationen zum Thema Grundsteuer veröffentlicht. Damit war es für die Bürger möglich, sich über das Thema vorab zu informieren.
Der Freistaat Thüringen hatte sich bereits frühzeitig zur Umsetzung Grundsteuerreform positioniert und die Anwendung des Grundsteuergesetzes ausschließlich nach dem Bundesmodell, ohne weiterführende eigene landesgesetzliche Regelungen, angekündigt. Danach erfolgte auch die Bewertung der Grundstücke gem. Bewertungsgesetz (BewG) und die entsprechende Berechnung der Grundsteuer im Grundsteuermessbescheid.
Die Belastungsverschiebung in der Grundsteuer ist ausschließlich auf das Bewertungs- und Bemessungsverfahren in Thüringen gemäß dem Bundesmodell zurückzuführen. Eine Absenkung des Hebesatzes könnte dem nicht entgegenwirken.
Im Gegensatz dazu hat das Land Baden-Württemberg und damit auch die Landeshauptstadt Stuttgart, auf die Sie in Ihrer Frage Bezug nehmen, von der Möglichkeit der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und die Umsetzung der rechtlichen Regelungen des Bewertungs- und Grundsteuergesetzes um eigene landesgesetzliche Regelungen erweitert. In Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber für das Grundvermögen („Grundsteuer B“) das sogenannte „modifizierte Bodenwertmodell“ gewählt. Damit ist es möglich, dass eine Belastungsverschiebung, wie sie im Freistaat Thüringen besteht, in Baden-Württemberg nicht in dem Maße auftritt. Die Aufkommensneutralität der Einnahmen kann demnach vermutlich bereits mit einem Hebesatz von 160 v.H. in der Landeshauptstadt Stuttgart abgesichert werden.
In der Landeshauptstadt Erfurt kann nach aktueller Einschätzung die Aufkommensneutralität und damit die Sicherung der Einnahmen aus der Grundsteuer B nur mit einem Hebesatz von 565 v. H. gemäß Beschluss des Stadtrates vom 18.09.2024 (DS 1311/24) zur Hebesatz-Satzung ab dem Haushaltsjahr 2025 erreicht werden.
Inwieweit die Überlegungen der neuen Thüringer Landesregierung bei der Berechnung der Grundsteuer, die Länderöffnungsklausel ähnlich wie Sachsen zu nutzen, hier Änderungen bewirken, bleibt abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Horn