2249/24 Barbershops in Erfurt

Drucksache 2249/24; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Barbershops in Erfurt; öffentlich

Sehr geehrte Frau Herold,

der Sachverhalt der o. g. Anfrage betrifft eine Angelegenheit, welche nach § 29 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 ThürKO mir zur selbständigen Erledigung übertragen wurde. Solche Angelegenheiten erledige ich in eigener Zuständigkeit.

Wie dem § 22 Abs. 3 ThürKO zu entnehmen ist, beschränkt sich die Überwachungsbefugnis des Stadtrats auf die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Stadtrat hat keine Überwachungsbefugnisse hinsichtlich der durch § 29 ThürKO dem Oberbürgermeister zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesenen laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises oder Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.

Aus diesem Grund bestehen keine Informationsrechte für Stadtratsmitglieder in diesem speziellen Aufgabenbereich. Ich möchte Sie daher bitten, bei zukünftigen Anfragen diesen Umstand zu berücksichtigen.

Ungeachtet dessen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt, auch wenn ich dazu rechtlich nicht verpflichtet bin:

1. Wie viele sogenannte Barbershops sind derzeit in Erfurt registriert und welche Nationalitäten haben die Inhaber dieser Betriebe ?

Eine Recherche im Gewerberegister nach der Anzahl der in Erfurt gemäß § 14 GewO gemeldeten sog. Barbershops ist nicht möglich. Diese Gewerbebetriebe sind entsprechend der Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des statistischen Bundesamtes unter der Branchennummer 96.02.1 in der Untergruppe der Friseure inbegriffen.

Für diese Branche liegen derzeit 242 Gewerbeanmeldungen vor. Eine Auflistung nach Nationalitäten ist nicht möglich.

2. Wie viele dieser sogenannten Barbershops werden von Inhabern mit einem gültigen Friseurmeisterbrief geführt, und wie viele werden unter der Leitung eines angestellten Meisters betrieben?

Das Bürgeramt führt hierzu keine Statistiken. Eine entsprechende Auskunft kann gegebenenfalls die Handwerkskammer Erfurt erteilen.

3. Wie oft wurden speziell die sogenannten Barbershops, die unter der Leitung eines angestellten Meisters stehen, auf die gesetzliche Anwesenheit des Meisters kontrolliert und mit welchen Ergebnissen?

Die untere Gewerbebehörde ist nicht ermächtigt, derartige Kontrollen vorzunehmen. Die Zuständigkeit liegt auch hier bei der Handwerkskammer Erfurt.

Mit freundlichen Grüßen
A. Horn

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