0548/24 Sicherung ordnungsgemäßer Wahlen im Jahr 2024 – Teil 4

Drucksache 0548/24; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Sicherung ordnungsgemäßer Wahlen im Jahr 2024 – Teil 4; öffentlich

Sehr geehrter Herr Schlösser,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Wo werden bis zur Wahl die abgegebenen Wahlunterlagen der Briefwahl aufbewahrt und wer hat Zugang zu den Räumen bzw. Wahlurnen?

Die Briefwahlunterlagen werden in einem Verwaltungsobjekt bis zur Übergabe an die Briefwahlvorstände gesichert verwahrt. Zugang haben nur befugte Personen des Briefwahlbüros sowie die Wahlleitung.

2. Wie wird sichergestellt, dass die entsprechenden Räume bzw. Wahlurnen der Briefwahl nicht manipuliert werden können?

Anhand eines Schließsystems sowie Verschluss der Wahlurnen wird sichergestellt das diese nicht manipuliert werden.

Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert