Drucksache 0547/24; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Sicherung ordnungsgemäßer Wahlen im Jahr 2024 – Teil 3; öffentlich
Sehr geehrter Herr Schlösser,
den Fragestellungen entnehme ich, dass vermutlich veraltete Rechtsgrundlagen herangezogen wurden. Ihre Anfrage beantworte ich daher wie folgt:
1. In wie vielen Fällen des § 2 ThürKWG nahmen gerichtlich bestellte Betreuer für die von ihnen betreuten Personen deren Wahlrecht wahr, unter welchen juristischen Voraussetzungen ist dies möglich und wie wird dies vom Wahlleiter geprüft?
Gemäß § 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) sind Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen, welche infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzen. Die Regelungen zur Betreuung wurde durch Wahlrechtsreformen im Jahr 2019 gestrichen.
2. Wie prüft der Wahlleiter, aus welchen Grund und wer als Vertrauensperson gem. § 7 Abs. 3 ThürKWG die Stimmabgabe wann unter Wahrung der Wahlrechtsgrundsätze vorgenommen hat und gibt es insbesondere Beschränkungen hinsichtlich der der Maximalzahl der Tätigkeit als Vertrauensperson?
Gemäß § 7 Absatz 3 S. 2 ThürKWG können sich Wählerinnen und Wähler, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung an der persönlichen Kennzeichnung gehindert sind, der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.
Wer als Vertrauensperson herangezogen wird, obliegt dem Wähler, der auf die Hilfe bei der Kennzeichnung des Stimmzettels angewiesen ist. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken.
Die Vertrauensperson hat an Eides Statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen des schreib- oder leseunkundigen oder gebrechlichen Wählers erfolgt ist. Der Wahlvorstand ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig (§ 7 Abs. 3 S. 3 ThürKWG).
Die Hilfsperson ist zudem zur Geheimhaltung der Kenntnisse, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat, verpflichtet.
Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 ThürKWO muss die Hilfsperson das 16. Lebensjahr vollendet haben. Eine maximale Anzahl an Personen, denen eine Vertrauensperson bei der Stimmabgabe helfen darf, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
3. Sofern keine zahlenmäßigen Beschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit als Vertrauensperson vorhanden sein sollte, warum nicht, und wenn doch, wie erfolgt die Einhaltung der Beschränkung?
Bei der Frage warum, wenden Sie sich bitte an den Gesetzgeber.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein