1755/20 Zustand des Erfurter Stadtgartens

Drucksache 1755/20; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO, „Zustand des Erfurter Stadtgartens“, öffentlich

Sehr geehrte Herr Czypionka,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Unter welchen konkreten Auflagen und Sondergenehmigungen ist ein Betrieb des Stadtgartens derzeit möglich?

Im Ergebnis einer durch die Stadt veranlassten Gefahrenverhütungsschau wurde ein umfangreiches Mängelprotokoll erstellt. Dieses umfasst eine Reihe von zwingend erforderlichen Prüfungen sowie umfangreiche bau – und brandschutztechnische Instandsetzungsmaßnahmen. Das Protokoll der Gefahrenverhütungsschau sowie die Kostenschätzung zur Behebung der Mängel können in der Abteilung Liegenschaften, nach Terminvereinbarung durch die in ihrer Funktion zuständige Person, eingesehen werden.

2. Werden derzeit sämtliche Bau- und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten und wenn nicht, warum nicht und um welche Vorschriften handelt es sich konkret, die derzeit nicht eingehalten werden?

Die bauschutzrechtlichen Vorschriften werden derzeit nicht eingehalten. Die erforderlichen Mittel zur Instandsetzung der Elektro- und Blitzschutzanlage sind nicht vorhanden.

3. Welche Kosten würden für die umfassende Sanierung anfallen, welche Mittel stehen hierfür zur Verfügung oder können bereitgestellt und würde ein Rückbau des Objektes und Vergabe des Grundstückes in Erbpacht finanzielle Vorteile für den Stadthaushalt bergen?

Die Kosten für eine umfassende Sanierung wurden nicht ermittelt. Der Stadt liegt eine Kostenschätzung in Höhe von ca. 100.000,- EUR vor, welche lediglich die Mängelbeseitigung und Instandsetzung beinhaltet. Ein Rückbau der Gebäude ist nicht geplant. Für eine umfassende Sanierung des Stadtgartens durch die Stadt Erfurt stehen weder finanzielle noch personelle Ressourcen zur Verfügung. Es wird das eindeutige Ziel verfolgt, den Stadtgarten als Kulturobjekt zu erhalten. Da die Stadt die baulichen Vorleistungen nicht aus eigener Kraft stemmen kann, wird das Objekt im Wege eines Erbbaurechts vergeben. Es obliegt dann dem Erbpächter, die Sanierung in Eigenregie und auf eigene Kosten durchzuführen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein

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