Im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Stadtverwaltung zum Antrag auf Anbringung einer Erfurt-Flagge an der Krämerbrücke wurde ausgeführt, dass die Krämerbrückenhäuser als Kulturdenkmale grundsätzlich von additiven Baukörpern und Bauelementen freizuhalten seien, soweit diese nicht einem Sicherheitsbedarf oder der Erhaltung der Bauwerke dienen. Eine Beflaggung könne daher aus denkmalrechtlicher Sicht nicht befürwortet werden.
Aktuell befindet sich an einem Krämerbrückenhaus jedoch ein großflächiges Banner, das durch Schrauben oder Nägel an der Holzfassade befestigt wurde.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:
- Wer ist Eigentümer des betreffenden Gebäudes und wer nutzt die betroffenen Räumlichkeiten und falls das Objekt vermietet ist: Enthält der Mietvertrag Regelungen zur Nutzung der Fassade oder zur Anbringung von Werbe- oder Informationsmaterialien sowie zum Einbringen von Schrauben, Nägeln oder sonstigen Befestigungsmitteln in die denkmalgeschützte Bausubstanz?
- Wurde die Anbringung des Banners durch die Stadt oder die zuständige Denkmalschutzbehörde genehmigt, und falls ja, mit welcher Begründung wurde die Maßnahme als denkmalrechtlich zulässig bewertet?
Inwieweit dient das Banner einem Sicherheitsbedarf oder der Erhaltung des Bauwerks und weshalb soll dessen Anbringung mit den denkmalrechtlichen Anforderungen vereinbar sein, während die dauerhafte Anbringung einer Erfurt-Flagge an der Krämerbrücke nach Auffassung der Stadtverwaltung diesen Anforderungen widerspricht?
Sascha Schlösser