Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
ich bitte um Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Wie viele Anträge nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürBKG zur Ausübung des Feuerwehrdienstes über das 60. Lebensjahr hinaus hat es in den Jahren 2015 bis 2023 jeweils gegeben?
Kalenderjahr Anzahl Anträge Dienstzeitverlängerung
2015 0 . 2016 0 . 2017 3 . 2018 1 . 2019 1 . 2020 4 . 2021 5 . 2022 4 . bis 07/2023 4
2. Wie viele dieser Anträge betrafen in welchen Jahren und mit welchem Ergebnis Mitglieder der Fachgruppe „Notfallbegleitung Erfurt“ der Freiwilligen Feuerwehr Erfurt?
Antwort: Im benannten Zeitraum gab es keine Anträge zur Dienstzeitverlängerung aus
der FG Notfallbegleitung (siehe auch Antwort zu Frage 3).
3. Gibt es in der Fachgruppe „Notfallbegleitung Erfurt“ der Freiwilligen Feuerwehr Erfurt Mitglieder, die bereits das 67. Lebensjahr überschritten haben und falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage werden diese weiterhin beschäftigt?
Antwort: In der Fachgruppe Notfallbegleitung gibt es derzeit zwei Mitglieder, die das 67. Lebensjahr über-
schritten haben. Die Mitwirkung in der Fachgruppe beruht auf dem Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz in Verbindung mit der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Erfurt.
Das Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) regelt im § 13 Abs. 1 ausschließlich die Altersgrenzen für den ehrenamtlichen Dienst in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Eine Aussage über die generelle Mitgliedschaft zur Organisation wird nicht getroffen.
Entsprechend Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Erfurt § 3 Abs. 7 können Fachgruppen gebildet werden. Der Leiter des Amtes für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz entscheidet über die den Fachgruppen übertragenen Aufgaben und trifft Festlegungen zu deren Einsatz und Ausbildung.
Da die Fachgruppe Notfallbegleitung originär keine Aufgaben im Sinne des § 9 Abs. 2 ThürBKG wahrnimmt, es sich bei den „Einsätzen“ ausschließlich um Sekundäreinsätze handelt und letztendlich die Tätigkeit in einem „Gefahrenbereich“ nicht vorgesehen ist, wurden im Rahmen einer Gefährdungsanalyse durch das zuständige Fachamt satzungskonform ergänzende Festlegungen zum Tätigwerden der Fachgruppenmitglieder, u.a. die Aussetzung der Altersvorgaben nach § 13 Abs. 1 ThürBKG, getroffen.