Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises erhebt die Stadt Erfurt Gebühren.
„Eine Gebühr ist eine öffentlich–rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.“ (BVerfG 50, 2 17 226)
In Bezug auf die weiterhin geplante Erhöhung der Gebühr für die Bewohnerparkausweise von 30 , –
€ p.a. auf 300,– € p.a., bitte ich um die Beantwortung der folgenden Fragen:
- Welche Kosten pro Jahr entstehen für das Vorhalten von Bewohnerparkzonen und das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen?
- Haben sich diese Kosten in den letzten Jahren ab 2015 signifikant geändert?
- Wie rechtfertigt sich die geplante Gebührenordnung um das Zehnfache gebührenrechtlich?
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Bei der Bearbeitung von Angelegenheiten aus dem übertragenen Wirkungskreis (hier: § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrs-
rechts i.V.m §§ 44, 45 StVO) nimmt ausschließlich der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt diese Aufgaben als staatliche Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 ThürKO) wahr. Der Stadtrat
sowie dessen Ausschüsse sind hierfür von Gesetzes wegen nicht zuständig.
2. Gemäß § 9 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt und seiner Ausschüsse können nur Anfragen zu Sachverhalten gestellt werden, welche den eigenen Wirkungskreis und keine laufende Angelegenheit nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO betreffen. Dies ist hier nicht der Fall.
3. Eine Erörterung der Sache ist nur im Rahmen der Frage zulässig, ob es sich um eine Materie aus dem eigenen Wirkungskreis handelt oder aus dem übertragenen Wirkungskreis.