Die Beschlussvorlage
Betretungsverbot städtischer Einrichtungen bei mutwilliger Sachbeschädigung
wird wie folgt ergänzt: (Ergänzungen fett markiert)
02 Die Stadt Erfurt schließt darüber hinaus mit den betroffenen Personen sowie Mitgliedern von Personenvereinigungen, in denen sie als Vorstandsmitglied tätig sind und soweit das Verhalten der betroffenen Vereinigung zuzurechnen ist, für die Dauer von bis zu zwei Jahren keinen Miet- oder Nutzungsvertrag mehr für die im städtischen Eigentum stehenden Immobilien bzw. Räume ab.
03 Für die Dauer von mindestens einem und maximal 2 Jahren erfolgt keine finanzielle Förderung der betroffenen Personenvereinigungen durch die Stadt Erfurt, soweit das Verhalten der betroffenen Vereinigung zuzurechnen ist.
04 (neu) Die Zurechenbarkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts.
05 (neu) Das Betretungsverbot gilt nicht bei der Wahrnehmung fest vereinbarter Termine, zu denen eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich ist. Darüber hinaus kann auf begründeten schriftlichen Antrag die zuständige Behörde Ausnahmen erteilen.
Stellungnahme der Stadtverwaltung
Der Beschluss wäre rechtswidrig, da die Stadtverwaltung in den meisten Fällen nicht rechtmäßig ein Hausverbot erteilen, einen Vertragsabschluss ablehnen oder eine Förderung verweigern kann.
zu Beschlusspunkt 01 „Die Stadtverwaltung wird beauftragt, jeder Person sowie Mitgliedern von Personenvereinigung, die vorsätzlich Sachbeschädigungen an städtischen Einrichtungen begangen haben, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts das Betreten von städtischen Einrichtungen für bis zu zwei Jahre zu untersagen. Ausgenommen hiervon sind Schulen, an denen die betroffenen Personen Schüler sind.“
Ein behördliches Hausverbot kann im Einzelfall zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs ausgesprochen werden. Das Hausverbot muss notwendig sein, um künftig Störungen zu verhindern. Der Dienstbetrieb wird allerdings nicht durch Graffiti oder sonstige Sachbeschädigungen an anderer Stelle gestört. Ein allgemeines Hausverbot als –weitere –Sanktion einer Straftat ist daher unzulässig.
Soweit ein absolutes Hausverbot für städtische Einrichtungen ausgesprochen werden soll, zu denen Zutritt erforderlich ist (bspw. für Ämter im Zusammenhang mit Anträgen, die eine persönliche Vorsprache erfordern), ist es zudem unverhältnismäßig.
zu Beschlusspunkt 02 „DieStadt Erfurt schließt darüber hinaus mit den betroffenen Personen sowie Mitgliedern von Personenvereinigungen, in denen sie als Vorstandsmitglied tätig sind, für die Dauer von bis zu zwei Jahren keinen Miet-oder Nutzungsvertrag mehr für die im städtischen Eigentum stehenden Immobilien bzw. Räume ab.“
Soweit auch Mitglieder von Personenvereinigungen, in denen sie als Vorstandsmitglied tätig sind, keine Miet- oder Nutzungsverträge mehr schließen können sollen, sind Unbeteiligte betroffen, die im Regelfall keine Verantwortung für den Straftäter haben. Grundsätzlich kann die Stadt entscheiden, mit wem sie Verträge über ihre Immobilien schließt. Dabei hat sie allerdings bei der Vermietung bzw. Verpachtung öffentlicher Einrichtungen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Vorliegend sollen Sachbeschädiger umfassend von Miet- und Nutzungsverträgen ausgeschlossen werden. Damit werden sie gegenüber anderen Straftätern benachteiligt, obwohl aus der Art ihrer Straftat i.d.R. kein Grund für die Ungleichbehandlung ableitbar ist, da die Sachbeschädigung nicht das Mietobjekt betreffen muss.
zu Beschlusspunkt 03 „Für die Dauer von mindestens einem und maximal 2 Jahren erfolgt keine finanzielle Förderung der betroffenen Personenvereinigung durch die Stadt Erfurt.“
Es wird unter Berücksichtigung von Beschlusspunkt 02 davon ausgegangen, dass Personenvereinigungen gemeint sind, in deren Vorstand Sachbeschädiger sind. Dann trifft die festzustellende Förderunwürdigkeit auch Vereinigungen, die in keiner Weise verantwortlich sind für die Sachbeschädigung, die ihr Vorstandsmitglied im Regelfall nicht als solches, sondern in einem anderen Lebenszusammenhang begangen hat. Der Ausschluss von der Förderung ist ungeeignet und unverhältnismäßig.
Zudem wirft die Vorlage datenschutzrechtliche Bedenken auf, da der Beschluss nur umsetzbar wäre, wenn alle potentiell betroffenen Stellen der Verwaltung eine Liste mit den Namen gesperrter Vertragspartner oder Besucher erhielten. Fazit: Das Verhängen eines Hausverbotes kann in dieser Pauschalität nicht rechtmäßig gehandhabt werden, weswegen die Verwaltung durch einen solchen Beschluss verpflichtet würde, rechtswidrig zu handeln.
Die Beschlussvorlage ist daher abzulehnen.