2099/20 parteipolitische Neutralitätspflicht

Änderungsantrag zu AfD-Antrag

https://afd-ef.de/1651-20-klarstellung-einer-pflicht-zur-parteipolitischen-neutralitaet/
 
Beschlussvorschlag

Die Beschlussvorlage wird wie folgt geändert: (Bitte Änderung der Beschlusspunkte eintragen!)

01 Durch die Stadt Erfurt ausgestellte Zuwendungsbescheide für sämtliche Förderungen ab dem Jahr 2021 werden um folgenden Regelung Hinweis erweitert:

„Der Förderungsempfänger ist zur Einhaltung der parteipolitischen Neutralität verpflichtet. Bei Zuwiderhandlungen ist die Förderung nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zurückzugewähren gem. § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ThürVwVfG ggf. i.V.m. § 49a ThürVwVfG.“

Stellungnahme der Stadtverwaltung Erfurt zur Drucksache 2099/20

Mit Erhalt des Zuwendungsbescheides ist durch die Empfänger zu erklären,


„dass der Verein bzw. Verband positiv für die im Grundgesetz verankerten Staatsziele, insbesondere für die im Artikel 20 Abs. 1 und Artikel 28 Abs. 1 Grundgesetz enthaltenen Grundsätze eines demokratischen, sozialen Rechtsstaates eintritt und unsere Angebote und Einrichtungen allen Personen der Zielgruppe unabhängig von Nationalität, Herkunft, Rasse oder Weltanschauung offen stehen“.


Der Hinweis soll nach vorliegender Drucksache nunmehr wie folgt erweitert werden:


„Der Förderungsempfänger ist zur Einhaltung der parteipolitischen Neutralität verpflichtet.“


Es bleibt damit immer noch das Problem, dass es sich bei dem Begriff der „parteipolitischen Neutralität“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf, handelt.


Zudem werden die Voraussetzungen für die Zuteilung von Fördermitteln für die ehrenamtliche Tätigkeit durch die Vergabegrundsätze für die Förderung des Ehrenamtes der Thüringer Ehrenamtsstiftung i. V. m. der o. g. Verwaltungsrichtlinie der LH Erfurt abschließend festgeschrieben. Danach müssen die Förderungsempfänger ihren Sitz / Wohnsitz in der LH Erfurt haben sowie die ehrenamtlichen Tätigkeiten unentgeltlich erbringen und gemeinnützige Ziele verfolgen. Dass die Förderungsempfänger darüber hinaus die Verpflichtung zu parteipolitischer Neutralität erklären, wird hingegen nicht vorausgesetzt.


Maßgeblich ist insofern lediglich die Verfolgung gemeinnütziger Ziele durch den begünstigten Förderungsempfänger. Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist in § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) legal definiert. Eine eventuelle politische Einstellung eines gemeinnützig tätigen Fördermittelempfängers hingegen ist regelmäßig unabhängig vom Fördergedanken und Verwendungszweck. Schließlich schreibt der Fördermittelbescheid vor, für welchen konkreten Zweck die Fördermittel zu verwenden sind, was durch Vorlage des Verwendungsnachweises sodann zu belegen ist. Im Übrigen wird einem Verein nicht per se die Gemeinnützigkeit abgesprochen, wenn er sich politisch engagiert.


Ein Mehr an Voraussetzungen ist im Rahmen der Fördermittelvergabe weder vorgesehen noch möglich. Der Stadt Erfurt steht eine Erweiterung dieser Voraussetzungen derart, dass die Förderungsempfänger sich zudem zur Einhaltung parteipolitischer Neutralität erklären müssen, nicht zu. Soweit die Fördermittelempfänger gegenwärtig mit dem Mittelabruf erklären, positiv für die im GG verankerten Staatsziele einzutreten, handelt es sich um eine die Gemeinnützigkeit verdeutlichende Erklärung.


Über die Auslegung der Vergabegrundsätze für die Förderung des Ehrenamtes der Thüringer Ehrenamtsstiftung in dem oben genannten Sinne sollte auch mit der Thüringer Ehrenamtsstiftung Rücksprache gehalten werden, um einen einheitlichen Standpunkt vertreten zu können.

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