2096/20 Organisierte Bettelbanden in der Innenstadt

Organisierte Bettelbanden in der Innenstadt

Sachverhalt

In der Erfurter Innenstadt sind regelmäßig an mehreren Standorten augenscheinlich organisierte Bettler anzutreffen. Die Erfurter und Touristen, vor allem aufgrund der kommenden BUGA 2021, sollten darüber aufgeklärt werden, dass es einen gravierenden Unterschied zwischen organisierten Bettelbanden und ortsansässigen Wohnungslosen gibt. Ihnen sollten Unterstützungsmöglichkeiten regionaler Hilfsprojekte aufgezeigt werden, mit denen sie Erfurter, die in Wohnungsnot geraten sind, effektiv helfen können. Für Bettelbanden soll das Betteln in Erfurt auf diese Weise unattraktiv gemacht werden.

Beschlußvorlage

01 Die Stadtverwaltung Erfurt wird beauftragt im Stadtgebiet schärfer gegen Bettelbanden vorzugehen und dazu zunächst das Gespräch mit deren Mitgliedern zu suchen sowie auf die vorhandenen städtischen Hilfsangebote und auf Möglichkeiten zur Unterstützung durch regionale Hilfseinrichtungen für Obdachlose hinzuweisen. Langfristiges Ziel der Stadtverwaltung soll die Entfernung der Bettelbanden aus dem Stadtbild sein.

02 Die Stadtverwaltung wird aufgefordert gegebenenfalls die entsprechenden verwaltungsrechtlichen Regelungen anzupassen, um dieses Problem im Stadtgebiet wirksam anzugehen.

03 Die Stadtverwaltung wird beauftragt den zuständigen Ausschuss künftig regelmäßig über Bettelbanden in Erfurt sowie vorhandene Hilfsangebote, beispielsweise für Obdachlose, in der Stadt zu informieren.

04 Die Stadtverwaltung Erfurt wird beauftragt, in regelmäßigen zeitlichen Abständen auf der Internetseite der Stadt Erfurt, im Amtsblatt sowie in den sozialen Medien über das Problem der organisierten Bettelbanden zu informieren. Dabei soll auch auf die vorhandenen Hilfsangebote und Möglichkeiten zur Unterstützung durch Spenden an bestimmte regionale Hilfseinrichtungen hingewiesen werden.

Stellungnahme der Stadtverwaltung

Bei der Bearbeitung von Angelegenheiten aus dem übertragenen Wirkungskreis (hier: Ordnungsbehördengesetz) nimmt ausschließlich der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt diese Aufgaben als staatliche Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 ThürKO) wahr. Der Stadtrat sowie dessen Ausschüsse sind hierfür von Gesetzes wegen nicht zuständig.

Da es sich um Regelungen handelt, die auf der Grundlage des Thüringer Ordnungsbehördengesetz zu treffen sind, ist eine Behandlung durch den Stadtrat sowie dessen Ausschüsse von Rechts wegen nicht zulässig.

Grundsätzlich kann zum Beschlussvorschlag Folgendes mitgeteilt werden: Mit Erlass der Bettelverordnung wurden alle ordnungsrechtlich relevanten Sachverhalte erfasst, infolge es hierüber keine Verschärfung der bereits bestehenden Regelungen bedarf. Festgestellte Verstöße werden im Rahmen der rechtlich zulässigen Möglichkeiten konsequent verfolgt.

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