2033/20 Nachfragen zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Förderungen

Allgemeine Nebenbestimmungen für Förderungen

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Förderungen (ANBestEF) wird um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

  1. Wie oft, in welchen Fällen und in welcher Höhe hat die Bewilligungsstelle eine Überschreitung der Ausgabenansätze über 10% hinaus bewilligt?
  2. Liegen der Stadt die nach 4 (3) ANBestEF geforderten Inventarlisten vollständig vor bzw. wann werden diese durch die Stadt angefordert?
  3. Sind der Stadt Gegenstände nach 4 (5) ANBestEF bekannt, die nur für einen bestimmten Förderzweck benutzt werden dürfen, um welche Zwecke handelt es sich jeweils und wurden Gegenstände nach 5 f. ANBestEF zurückgegeben bzw. sind solche zurückzugeben?

Mit freundlichen Grüßen,

Sascha Schlösser

Antwort des Oberbürgermeisters

Sehr geehrter Herr Schlösser,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Wie oft, in welchen Fällen und in welcher Höhe hat die Bewilligungsstelle eine Überschreitung der Ausgabenansätze über 10% hinaus bewilligt?

Die Bewilligungen erfolgen ausschließlich im Rahmen der geplanten und bestätigten Ausgabeansätze. Die Auszahlung an den Fördermittelempfänger erfolgt gemäß der im Fördermittelbescheid bestätigten Förderhöhe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen keine Anträge bzw. Bestätigungen auf eine Überschreitung des Ausgabeansatzes über 10% vor.

2. Liegen der Stadt die nach 4 (3) ANBestEF geforderten Inventarlisten vollständig vor bzw. wann werden diese durch die Stadt angefordert?

Die Inventarlisten werden zusammen mit dem Verwendungsnachweis der bewilligenden Stelle vorgelegt und geprüft. Die Inventarlisten verbleiben im Nachgang bei der geförderten Stelle.

3. Sind der Stadt Gegenstände nach 4 (5) ANBestEF bekannt, die nur für einen bestimmten Förderzweck benutzt werden dürfen, um welche Zwecke handelt es sich jeweils und wurden Gegenstände nach 5 f. ANBestEF zurückgegeben bzw. sind solche zurückzugeben?

Alle angeschafften Gegenstände müssen dem im Förderbescheid verankerten Förderzweck entsprechen, ansonsten erfolgt keine Förderung.

Bei späterer Feststellung der dem Förderzweck zu  angeschaffter Gegenstände erfolgt eine Rückgabe dieser. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen keine Rückforderungen vor.

Mit freundlichen Grüßen

A. Bausewein

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