2014/22 Nachfrage zum Nachtragshaushalt 2022/23 – Offene Erstattungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

kürzlich durften die Erfurter über eine bundesweit ausgestrahlte Nachrichtensendung / Fernsehsendung des Privatfernsehens am 03.11.2022 durch den Journalisten Ralf Schuler erfahren, „der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt hätte ihm kürzlich erzählt“, dass „die Stadt Erfurt gegenüber Bund und Land offene Forderungen insgesamt in Höhe von etwa 10 Mio. € aus der vergangenen Flüchtlingskrise hat“. Der Nachtragshaushalt 2022/23 weist eine erhebliche
Erhöhung der Ausgaben für Flüchtlinge sowie der pauschalen Erstattungen vom Land im Rahmen der Flüchtlingshilfe aus.


Aufgrund der scheinbar erheblichen offenen Forderungen aus der vergangene Flüchtlingskrise
wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

  1. Ist die Information zutreffend und wie stellt die Stadtverwaltung sicher, dass künftig die
    pauschalen Erstattungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe tatsächlich und zeitnah gezahlt
    werden?
  2. Welche offenen Forderungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe bestehen im Einzelnen gegen
    den Freistaat Thüringen und den Bund und wann ist mit der Zahlung der Erstattungen zu
    rechnen?
  3. Aus welchen Mitteln wird die mangelnde Erstattung derzeit finanziert und an welchen
    Stellen sind die offenen Forderungen im Nachtragshaushalt 2022/23 dargestellt?

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Ist die Information zutreffend und wie stellt die Stadtverwaltung sicher, dass künftig die pauschalen Erstattungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe tatsächlich und zeitnah gezahlt werden?


2. Welche offenen Forderungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe bestehen im Einzelnen gegen den Freistaat Thüringen und den Bund und wann ist mit der Zahlung der Erstattungen zu rechnen?


Die Fragen betreffen Angelegenheiten nach § 4 ThürFlüAG, die dem übertragenen Wirkungskreis angehören.

Nach § 29 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 der Thüringer Kommunalordnung erledige ich solche Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Ein Befassungsrecht des Stadtrates/Ausschusses besteht mangels Zuständigkeit
keinesfalls, mit der Folge, dass ein Stadtratsmitglied keine Rechte auf der Grundlage der Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit den Regelungen der Geschäftsordnung des Erfurter Stadtrates haben kann.

Eine Beantwortung der Anfrage unterbleibt.


Sollten Sie einen Antrag auf Behandlung der Beantwortung im Ausschuss Soziales, Arbeitsmarkt und Gleichstellung stellen, wird es keine Antworten auf etwaige Nachfragen geben, es sei denn, sie können, was nur ganz ausnahms-
weise der Fall sein wird, erklären, warum die Nachfrage dem eigenen Wirkungskreis zuzuordnen ist. Unter Umständen muss zur Prüfung des Wirkungskreises die Angelegenheit vertagt werden.

3. Aus welchen Mitteln wird die mangelnde Erstattung derzeit finanziert und an welchen Stellen sind die offenen Forderungen im Nachtragshaushalt 2022/23 dargestellt?

Es wird allgemein angemerkt, dass die Kostenerstattung auf Grundlage der geltenden
Gesetze und Verordnungen (ThürFLüAG, ThürFlüKEVO) erfolgt und in den Haushalts(unter)abschnitten 42 und 43610 abgebildet ist.

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