1471/23 Angaben zur Religionszugehörigkeit

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,


Wie viele Erfurter haben freiwillige Angaben zur Religionszugehörigkeit im Melderegister gemacht?

Antwort: der Sachverhalt Ihrer Anfrage betrifft eine melderechtliche Angelegenheit, die dem übertragenen Wirkungskreis gemäß § 1 Bundesmeldegesetz (BMG) i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG) angehört.

Nach § 29 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 der Thüringer Kommunalordnung erledigt der Oberbürgermeister solche Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Ein Befassungsrecht des Stadtrates/Ausschusses besteht mangels Zuständigkeit keinesfalls, mit der Folge, dass keine Rechte auf der Grundlage der Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit den Regelungen der Geschäftsordnung des Erfurter Stadtrates bestehen.


Die Beantwortung der Anfrage unterbleibt.


Sollte die einreichende Fraktion auf Behandlung der Drucksache im Ausschuss für Öffentliche Ordnung, Sicherheit, Ortsteile und Ehrenamt stellen, wird es keine Antworten auf etwaige Nachfragen geben, es sei denn, Sie können, was nur ganz ausnahmsweise der Fall sein wird, erklären, warum die Nachfrage dem eigenen Wirkungskreis zuzuordnen ist. Unter Umständen muss zur Prüfung des Wirkungskreises die Angelegenheit vertagt werden.

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