Flüchtlinge in der Stadt Erfurt und deren Finanzierung
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die kreisfreie Stadt Erfurt als kommunaler Träger nach § 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II) ist unter anderem verpflichtet, finanzielle Leistungen für laufende Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) zu erbringen. Hieran hat sich der Bund im Jahr 2019 mit weniger als 50 v. H. der Aufwendungen beteiligt, sodass die nicht aus Bundesmitteln gedeckten Aufwendungen aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Stadt Erfurt aufzubringen waren.
Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
- Für wie viele anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge wurden im Haushaltsjahr 2019 von der Stadt Erfurt Leistungen für Kosten der Unterkunft und in welcher Gesamthöhe erbracht?
- Wie hoch war der Bundesanteil für Leistungen nach Nr. 1 und wie wurde der von der Stadt Erfurt aufzubringende Eigenanteil an Leistungen nach Nr. 1 refinanziert?
- In welcher Höhe konnte die Stadt Erfurt im Haushaltsjahr 2019 (Mehr-)Einnahmen an Schlüsselzuweisungen durch den Soziallastenansatz bei der Bedarfsmesszahl nach § 8 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) für Bedarfsgemeinschaften mit Migrationshintergrund verbuchen?
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Möller, Sascha Schlösser
Antwort des Oberbürgermeisters
Sehr geehrter Herr Möller, sehr geehrter Herr Schlösser,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Für wie viele anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge wurden im Haushaltsjahr 2019 von der Stadt Erfurt Leistungen für Kosten der Unterkunft und in welcher Gesamthöhe erbracht?
2. Wie hoch war der Bundesanteil für Leistungen nach Nr. 1 und wie wurde der von der Stadt Erfurt aufzubringende Eigenanteil an Leistungen nach Nr. 1 refinanziert?
Aus Sachgründen erfolgt die Beantwortung der Fragen 1 und 2 zusammengefasst. Sowohl die Ausgaben für die Kosten der Unterkunft als auch die Erstattung des Bundesanteils bildet sich im Haushaltsunterabschnitt 482 ab und sind dort einzusehen.
Weiterhin erfolgt keine Unterscheidung und separate Ausweisung der Kosten der Unterkunft nach Herkunft oder Migrationshintergrund. Gleiches gilt für die abgefragte Anzahl der Bedarfsgemeinschaften. Die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften ist grundsätzlich im Statistikbereich der Bundesagentur für Arbeit öffentlich zugänglich.
3. In welcher Höhe konnte die Stadt Erfurt im Haushaltsjahr 2019 (Mehr-) Einnahmen an Schlüsselzuweisungen durch den Soziallastenansatz bei der Bedarfsmesszahl nach §8 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) für Bedarfsgemeinschaften mit Migrationshintergrund verbuchen?
Die Bedarfsmesszahl nach §8 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) richtet sich nach der Einwohnerzahl einer Kommune. Auch hier spielt die Herkunft oder ein Migrationshintergrund keine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein