Allgemeine Stabilisierungszuweisung an die Stadt Erfurt nach § 2 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen (ThürStaKoFiG)
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die Stadt Erfurt erhält nach § 2 ThürStaKoFiG aus einem Sondervermögen des Landes eine allgemeine Stabilisierungszuweisung zur Stabilisierung ihres Haushalts infolge rückläufiger Einnahmen und zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Nach § 3 Abs. 1 ThürStaKoFiG sollen die allgemeinen Stabilisierungszuweisungen als nicht zweckgebundene allgemeine Deckungsmittel innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (ThürCorPanG) ausgezahlt werden. Da das ThürCorPanG bereits am 25. Juni 2020 in Kraft getreten ist, muss eine Auszahlung an die Stadt Erfurt bereits erfolgt sein.
Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
- In welcher Höhe sind an die Stadt Erfurt eine allgemeine Stabilisierungszuweisung nach § 2 ThürStaKoFiG wann zur Auszahlung gelangt?
- Welche rückläufigen Einnahmen und zusätzlichen Ausgaben in welcher Höhe im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sollen mit der allgemeinen Stabilisierungszuweisung nach Nr. 1 ausgeglichen werden?
- Entsteht trotz allgemeiner Stabilisierungszuweisung ein Fehlbetrag bei rückläufigen Einnahmen und zusätzlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und wenn ja, wie hoch ist dieser und wie erfolgt ein Ausgleich desselben?
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Schlösser
Antwort der Stadtverwaltung
Sehr geehrter Herr Schlösser,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. In welcher Höhe sind an die Stadt Erfurt eine allgemeine Stabilisierungszuweisung nach § 2 ThürStaKoFiG wann zur Auszahlung gelangt?
Die allgemeine Stabilisierungszuweisung in Höhe von 9.925.940,94 EUR wurde am 08.07.2020 durch die Staatshauptkasse überwiesen.
2. Welche rückläufigen Einnahmen und zusätzlichen Ausgaben in welcher Höhe im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sollen mit der allgemeinen Stabilisierungszuweisung nach Nr. 1 ausgeglichen werden?
Entsprechend des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen § 2 dient die allgemeine Stabilisierungszuweisung der Stärkung des Haushaltes infolge rückläufiger Einnahmen und zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Es sind Mindereinnahmen bei den Gemeindeanteilen an der Einkommens- und Umsatzsteuer, der Kulturförderabgabe, der Vergnügungssteuer sowie den Verwaltungs- und Benutzungsgebühren entstanden. Dem gegenüber zeichnen sich signifikante Ausgaberisiken für den sozialen Bereich ab.
3. Entsteht trotz allgemeiner Stabilisierungszuweisung ein Fehlbetrag bei rückläufigen Einnahmen und zusätzlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und wenn ja, wie hoch ist dieser und wie erfolgt ein Ausgleich desselben?
Nach Auswertung der aktuellen Haushaltslage ist aus derzeitiger Sicht nicht abschließend einschätzbar, ob ein Fehlbetrag für die Jahresrechnung 2020ausgewiesen wird. Die aktuelle Finanzlage wird durch die Zahlung der allgemeinen Stabilisierungszuweisung und der Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung sowie den derzeit prognostizierten Minderausgaben im Bereich der Personalausgaben entlastet. Zur weiteren Absicherung des Haushaltsausgleiches wurden mit der zweiten Ergänzung bezüglich der Festlegungen zur Haushaltsdurchführung 2020 Bewirtschaftungssperren von 13,0 Mio. EUR im Bereich des Verwaltungshaushaltes verfügt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein