0317/21 – Pflegearbeiten Hauptfriedhof Grabfelder 16, 31 und 38 -Jahrespflege Urnengemeinschaftsgräber (0204/21)

Die Stadt Erfurt möchte die Grabpflege an einen externen Dienstleister vergeben. Hierzu haben wir folgende Änderung vorgesehen:

Die Beschlussvorlage wird wie folgt ersetzt:

Die Pflegearbeiten auf dem Hauptfriedhof der Landeshauptstadt Erfurt in den Grabfeldern 16, 31 und 38 erfolgen durch das Personal des Garten- und Friedhofsamts. Hierfür ist ggf. zusätzliches Personal einzustellen.

Begründung:

Die Grabpflege durch einen externen Dienstleister ist vorliegend aufgrund der überschaubaren Größe der Urnengemeinschaftsgräber nicht notwendig und kann durch das Personal des Garten- und Friedhofsamts erfolgen. Gegebenenfalls können entsprechende VbE geschaffen werden. Die Verfahrensweise könnte für die Stadt möglicherweise kostengünstiger als die externe Vergabe sein. Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Lage ist jede mögliche Kosteneinsparung in Betracht zu ziehen.

Stellungnahme der Stadtverwaltung

Die zu vergebenden Pflegemaßnahmen umfassen die gesamte Jahrespflege der Urnengemeinschaftsgräber in drei kompletten Grabfeldern. Hierbei werden neben Grabflächen auch die im Zusammenhang stehenden Wege-, Gehölz- und Wiesenflächen unterhalten. Insgesamt handelt es sich dabei um eine Fläche von 1,2 ha. Der Leistungszeitraum erstreckt sich jährlich von April bis Oktober. Dabei werden die Arbeiten nicht täglich ausgeführt und sind stark witterungsabhängig. Ein externer Dienstleister ersetzt mehr oder weniger Mitarbeiter entsprechend der Arbeitsspitzen ein.

Eigenes Personal steht für diese Arbeiten, die zunehmen, nicht bereit. Zusätzliches Personal einzustellen ist unwirtschaftlich, da das Personal von Januar bis Dezember bezahlt werden müsste.

Die Ausschreibung fängt in der Vegetationsperiode die Arbeitsspitzen ab. Finanziell stellt die Beauftragung einer Fachfirma keine Belastung des Haushaltes dar, da über Gebühreneinnahmen zur „Grabpflege der Grabstelle im Urnengemeinschaftsgrab“ (Pos. 4.2.3 FriedGSEF) die Aufwendungen gedeckt werden.

Eine Kosteneinsparung durch Verzicht der Beauftragung eines externen Dienstleisters und Beschäftigung zusätzlichen Personals ist nicht gegeben.

Seitens der Verwaltung kann nicht empfohlen werden, dem Antrag zu folgen.

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