0208/21 Kommunalen Winterdienst verbessern

Sachverhalt

Bereits seit dem 07.02.2021 hat die Stadt Erfurt mit hohem Schneeaufkommen zu kämpfen. Der extreme Schneefall war weit im Vorfeld angekündigt. Die Stadt Erfurt ist gem. § 49 III und IV ThürStrG zur Räumung des Schnees von öffentlichen Gehwegen und Straßen verpflichtet. Dennoch sind nach mehreren Tagen weiterhin zahlreiche Straßen und Gehwege zugeschneit und können nicht oder nur kaum passiert werden. Es ist nicht zu übersehen, dass der Winterdienst der Stadt Erfurt und der EVAG mit der Situation stark überfordert ist und oftmals unzureichend ausgestattet war und/ oder unkoordiniert handelte. Die Erfurter Steuerzahler zahlen den kommunalen Winterdienst und können dafür eine entsprechend bessere Leistung erwarten.

Beschlussvorschlag

  1. Die Stadt Erfurt wird beauftragt, den Winterdienst im Februar 2021 hinsichtlich seines Erfolges und künftig weiterer notwendiger Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Winterdienstes zu analysieren.
  2. Die Stadt Erfurt wird beauftragt, auf Grundlage der Analyse ein neues Winterdienstkonzept zu erstellen, mit dem Ziel, den Winterdienst ab dem Winter 2021/2022 weiter auszubauen. Die finanziellen und personellen Ressourcen und insbesondere die Ausstattung sind entsprechend anzupassen.

Stellungnahme der Stadtverwaltung

Entsprechend den Vorschriften des Thüringer Straßengesetzes wird den Gemeinden die Pflicht auferlegt, die öffentlichen Straßen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang muss darauf verwiesen werden, dass das mit dem Unwettertief „Tristan“ in Zusammenhang stehende Winterereignis vom 06.02. bis 08.02.2021 ein absoluter Ausnahmefall gewesen ist. Während die Winter der vergangenen Jahre vergleichsweise mild und schneearm waren, stand Thüringen ab Samstag, dem 06.02.2021im Zentrum einer seltenen Grenzwetterlage: Von Norden hat sich polare Kaltluft gen Süden geschoben und von dort hat milde und feuchte Meeresluft dagegen gehalten. Infolgedessen sind in Erfurt innerhalb kurzer Zeit zwischen 40 und 60 cm Neuschnee gefallen. Im Zusammenhang mit einem böigen und stürmischen Ostwind waren zudem starke, teils auch extreme Schneeverwehungen zu verzeichnen. Die Möglichkeiten der Stadt werden immer begrenzt sein, in einer solch besonderen Witterungslage überall und gleichzeitig zu agieren. Ein derartiger Wintereinbruch ist weder bewusst herbeigeführt noch lässt er sich verhindern. Die Stadt hat im Rahmen ihrer Möglichkeit darauf reagiert. Das Verständnis und die Bereitschaft, sich auf solche besondere Wettersituationen gerade auch im Straßenverkehr einzustellen, ist die zweite Voraussetzung, um mit den Wetterunbilden zurechtzukommen.

Dies vorausgeschickt ergeht seitens des Tiefbau- und Verkehrsamtes nachfolgende Stellungnahme:

01 Die Stadt Erfurt wird beauftragt, den Winterdienst im Februar 2021 hinsichtlich seines Erfolges und künftig weiterer notwendiger Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Winterdienstes zu analysieren.

Gemäß der Dienstanweisung DA 6.05/02 „Durchführung des Winterdienstes in der Stadt Erfurt“ obliegt es der Verantwortung des Tiefbau- und Verkehrsamtes, bis zum 30.06. eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Abschlussbericht über die vergangene Winterperiode an den Oberbürgermeister zu erstellen. Darin wird auch auf Sonderereignisse eingegangen.

02 Die Stadt Erfurt wird beauftragt, auf Grundlage der Analyse ein neues Winterdienstkonzept zu erstellen, mit dem Ziel, den Winterdienst ab dem Winter 2021/2022 weiter auszubauen. Die finanziellen und personellen Ressourcen und insbesondere die Ausstattung sind entsprechend anzupassen.

Die derzeit gültige Winterdienstkonzeption endet mit der Winterdienstperiode 2020/2021. Für die Winterperioden 2021/2022 bis 2023/2024ist eine neue Winterdienstkonzeption erforderlich.

Die Winterdienstpflichten der Stadt richten sich dabei nach der oben beschriebenen Gesetzeslage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass unter dem Grundsatz der Befahrbarkeit unter winterlichen Bedingungen einzuschließen ist, dass mit Behinderungen durch Schneereste oder je nach Witterungsbedingung stellenweise auch mit einer geschlossenen Schneedecke gerechnet werden muss.

Weiterhin kann stellenweise Reif- und Eisglätte nicht ausgeschlossen werden. Ferner unterliegen die Winterdienstpflichten (außer auf Bundesautobahnen) zeitlichen Grenzen. Insofern beschränkt sich die Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen von Kommunen grundsätzlich auf die Hauptverkehrszeit, in der Regel zwischen 6:00 und 22:00 Uhr. Wer außerhalb dieses Zeitraums unterwegs ist, muss etwaige Gefahrensituationen selbst tragen und kann nicht verlangen, dass auch zur Nachtzeit Räum- und Streumaßnahmen durchgeführt werden.

Im Zuge der aktuellen Winterdienstkonzeption wurde bereits berücksichtigt, dass bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen wie z.B. bei dauerhaftem Schneefall, Eisregen, Blitzeis, Schneeverwehungen etc., die flächenhafte Glätte zur Folge haben und deren Beseitigung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Einsatzzeiten bewältigt werden kann, die Winterwartung auch zwischen 22:00 und 6:00 Uhr zu erfolgen hat. Dies wurde bereits am Samstag, 06.02.2021 mit der Winterdienstzentrale abgestimmt und durch diese umgesetzt.

Gleichsam wurde im Rahmen der Erarbeitung zur aktuellen Winterdienstkonzeption bspw. der Schneeabtransport aus der Altstadt als möglicher Baustein kalkuliert, jedoch hat dieser u.a. aufgrund der Haushaltslage und wohl auch bedingt durch die vorangegangenen milden Winter im Zuge der Entscheidungsfindung durch die Gremien keinen Einzug in den letztendlichen Winterdienstauftrag gefunden.

Unter der Maßgabe, dass die zu erwartenden Kostensteigerungen für die Winterperioden 2021/2022 bis 2023/2024 allein schon aufgrund der gestiegenen Löhne sowie Steigerungsraten für die Kostenentwicklung, einen deutlichen Mehrbedarf (bei gleichbleibendem Leistungsumfang) im Haushalt ausmachen werden, ist in der gegenwärtigen Haushaltslage eine Erweiterung des Leistungsumfangs nur schwerlich vorstellbar und kann lediglich bei Vorliegen der gesetzlichen Vorgaben erfolgen. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die winterliche Ausnahmesituation im Februar 2021 verwiesen. Die Vorlage der neuen Winterdienstkonzeption an den Stadtrat zur Entscheidung mit Vorschlägen ist für das 2. Halbjahr 2021 vorgesehen. Angesichts dessen, dass die Stadtverwaltung die Aktivitäten durchführt, erübrigt sich diese Beschlussfassung und aufgrund dessen empfiehlt die Verwaltung, dem Antrag nicht zu folgen.

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