1565/20 Maskenpflicht an Erfurter Schulen

Maskenpflicht an Erfurter Schulen

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

Eltern der Schüler der Kooperativen Gesamtschule „Am Schwemmbach“ erhielten in den vergangenen Tagen
eine Information zum Schuljahresbeginn. Darin wurde ihnen unter anderem mitgeteilt, dass „In den ersten
zwei Schulwochen […] die MNB auch im Unterricht zu tragen“ ist. Gemäß der aktuellen Landesverordnung
besteht jedoch keine Pflicht, die Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht zu tragen.

Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

  1. Ist der Stadt Erfurt bekannt, aus welchem Grund die Schulleitung der KGS das Tragen einer Mund-
    Nasen-Bedeckung entgegen der Landesvorschrift auch im Unterricht vorschreibt?
  2. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Anordnung der Schulleitung zum Tragen der Mund-
    Nasen-Bedeckung im Unterricht innerhalb der ersten beiden Schulwochen?
  3. Sind der Stadt Erfurt weitere Alleingänge von Erfurter Schulen im Sinne des oben genannten Falls
    bekannt und wird die Stadt Erfurt Maßnahmen treffen, das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung im
    Unterricht zu unterbinden?

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Möller, Ringo Mühlmann

Antwort des Oberbürgermeisters

Sehr geehrte Herren Möller und Mühlmann,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Ist der Stadt Erfurt bekannt, aus welchem Grund die Schulleitung der KGS das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entgegen der Landesvorschrift auch im Unterricht vorschreibt?

Die Schulkonferenz der Kooperativen Gesamtschule am Schwemmbach hatte über die geltenden Regelungen hinaus beschlossen, dass in den ersten Tagen das Tragen von MNB am Schulstandort erfolgen soll. Diese Festlegung er-schien der Schule gerade vor dem Hintergrund sinnvoll, dass die versetzten Pausen und neuen Raumbelegungen und der für die weiterführenden Schulen noch ungewohnte Präsenzunterricht mit allen Schülern unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen in den ersten Tagen noch nicht optimal umgesetzt wer-den kann. Die Maßnahme wurde von der Schulleitung jedoch bereits nach dem ersten Schultag aufgehoben, als klar war, dass die geplanten Organisationsstrukturen greifen.

2. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Anordnung der Schulleitung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht innerhalb der ersten beiden Schulwochen?

Grundlage für die Umsetzung von Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Coronapandemie ist neben dem Infektionsschutzgesetz und der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 insbesondere die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020. Verordnungsgeber ist hier das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Im § 29 Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) ist dort formuliert:

„(1) Im Schulgebäude soll eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-Grund VO in Situationen getragen werden, in denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-Grund VO nicht eingehalten werden kann, insbesondere bei Raumwechseln in den Pausen. In den Unterrichtsräumen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erforderlich. Eltern und einrichtungsfremde Personen sind beim Betreten der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-Grund VO gilt entsprechend.(2) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung abhängig vom lokalen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen für Schüler ab der Klassen-stufe 5 auch abweichend von Satz 2 auszuweiten.

„Grundsätzlich ist also unter Beachtung der epidemiologischen Lage das Tragen einer MNB auch im Unterricht nicht ausgeschlossen. Verantwortlich für die Umsetzung der Infektionsschutz-maßnahmen ist entsprechend § 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO die Einrichtungsleitung. Entsprechend der Handreichung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport „Schule-Hygiene-Corona“, welche die  Festlegungender innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene […]zum Schutz von Schülerinnen und Schülern sowie pädagogischem und sonstigem schulischen Personal in der Schule beschreibt, kann die Schulleitung auch in Stufe „Grün“ unter Berücksichtigung der schulischen bzw. räumlichen Situation am individuellen Schulstandort die Entscheidung treffen, wo eine MNB zu tragen ist.

3. Sind der Stadt Erfurt weitere Alleingänge von Erfurter Schulen im Sinne des oben genannten Falls bekannt und wird die Stadt Erfurt Maßnahmen treffen, das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht zu unterbinden?

Nein. Für die Landeshauptstadt Erfurt besteht aus der Sicht des Gesundheitsamtes zudem auch kein diesbezüglicher Handlungsbedarf. Wir freuen uns jedoch, dass alle Schulleitungen der Erfurter Schulen besonnen und mit der nötigen Sorgfalt die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen haben, damit der Schulstart in Erfurt gelingt.

Mit freundlichen Grüßen

A. Bausewein

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